Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Bayern e.V.
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Experteninterview: Die häufigsten Rechts-Irrtümer beim Einkauf

(München) - Die Schuhe sind zu eng, die Hose ist doch nicht so schön und das Buchgeschenk liegt schon bei der Freundin auf dem Nachttisch. „Einfach umtauschen“, denken viele. Aber geht das immer reibungslos? Juliane von Behren, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern, räumt mit hartnäckigen Rechtsirrtümern auf.

Frau von Behren, kann man gekaufte Ware immer problemlos umtauschen?
Nein, leider nicht. Wer etwas in einem Ladengeschäft kauft, kann die Ware nicht einfach zurückgeben, nur weil sie später nicht mehr gefällt. Ein Umtausch ist nur möglich, wenn das Geschäft ihn freiwillig anbietet. In diesem Fall bestimmt der Händler auch die Bedingungen, etwa ob es einen Gutschein gibt anstelle der Erstattung des Kaufpreises. Anders ist es bei Online-, Telefon- oder Haustürgeschäften. Hier gilt meist ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Verbraucher können die gekaufte Ware ohne Angabe von Gründen zurückgeben.

Häufig hört man auch von diesen oder ähnlichen Fällen: Ein Verbraucher kauft einen neuen Smart-TV und stellt zu Hause fest, dass das Gerät nicht funktioniert. Im Geschäft verweist man ihn direkt an den Hersteller. Ist der wirklich zuständig?
Nein, das ist er nicht. Der Vertragspartner des Käufers ist immer der Verkäufer, bei dem das Produkte gekauft wurde. Liegt ein Mangel − etwa ein technischer Defekt − vor, haben Kunden gesetzliche Gewährleistungsrechte und können vom Verkäufer Reparatur oder Ersatz verlangen. Der Verkäufer kann sich dieser Pflicht auch nicht entziehen, indem er an den Hersteller verweist. Verbraucher sollten sich deshalb nicht abwimmeln lassen, sondern gezielt ihre Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer einfordern – ganz gleich, ob der Kauf online oder im stationären Handel erfolgt ist.

Wer ist bei Online-Plattformen der richtige Ansprechpartner? Oft werden Verbraucher zwischen der Plattform und dem Verkäufer hin- und hergeschickt.
Bei Online-Käufen müssen Verbraucher genau hinsehen, wer tatsächlich der Verkäufer des Produkts ist. Online-Plattformen vermitteln häufig nur zwischen Käufern und Drittanbietern. Vertragspartner und richtiger Ansprechpartner für Gewährleistungsansprüche ist in diesem Fall der jeweilige Verkäufer und nicht die Plattform selbst. Etwas anderes gilt, wenn die Plattform das Produkt in eigenem Namen verkauft. Dann ist sie der Vertragspartner. Hier hilft ein Blick ins Impressum oder die Bestellbestätigung, um den richtigen Ansprechpartner herauszufinden.

Bei Reklamationen fällt oft das Stichwort „Garantie“. Sind Garantie und Gewährleistung dasselbe?
Nein, das wird häufig verwechselt. Garantie und Gewährleistung sind zwei grundverschiedene Rechte. Die Gewährleistungsrechte sind gesetzlich vorgeschrieben. Sie greifen immer dann, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Diese Rechte können Händler nicht ausschließen. Die Garantie ist hingegen eine freiwillige Leistung und wird meist vom Hersteller des Produkts angeboten. Ob eine Garantie angeboten wird und welche Bedingungen gelten, legt der Garantiegeber selbst fest. Wichtig ist, dass die Garantie nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ersetzt.

Wie lange können Verbraucher reklamieren?
Den Widerruf können Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware erklären. Gewährleistungsrechte stehen Verbrauchern grundsätzlich zwei Jahre lang zu. Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Entscheidend ist allerdings die Frage der Beweislast. Grundsätzlich müssen Verbraucher beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorlag. Innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf ist die Rechtslage verbraucherfreundlicher. Zeigt sich in diesem Zeitraum ein Fehler, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel von Anfang an vorlag. Danach wird es für Verbraucher zwar nicht unmöglich, aber deutlich schwieriger, den Beweis zu führen und die Ansprüche durchzusetzen.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Bayern e.V., Mozartstr. 9, 80336 München, Telefon: 089 55 27 94-0

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