Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Fristende zur Umwandlung eingetragener Lebenspartnerschaft in Ehe

(Berlin) - Die für Eheleute unterschiedlichen Geschlechts bestehende Möglichkeit zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer galt lange Zeit nicht für gleichgeschlechtliche Paare. Auch die 2001 geschaffene eingetragene Lebenspartnerschaft änderte daran zunächst nichts.

Erst das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 6.6.2013, 2 BvR 909/06) ließ auch diese Paare vom Splittingtarif profitieren. Eine Anwendung für Zeiträume vor 2013 eröffnete das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 31.7.2018, 1 K 92/18), wonach die seit Oktober 2017 mögliche Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Diese Rückwirkung wurde Ende 2018 im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) auch gesetzlich geregelt.* Lassen gleichgeschlechtliche Paare ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, können sie also nicht nur rückwirkend bis 2013, sondern ab dem Jahr der Eintragung der Lebenspartnerschaft vom Splittingtarif profitieren!

Voraussetzungen für die nachträgliche Zusammenveranlagung
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Es besteht eine vor 1.10.2017 eingetragene Lebenspartnerschaft (seit 1.10.2017 werden nur noch Ehen geschlossen).
- Diese wird bis 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt

Lösung

Der wichtigste Punkt ist die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Dies muss bis 31.12.2019 geschehen. Danach sollte geprüft werden, ob ein Vorteil durch die Zusammenveranlagung erreicht wird. Bei gleich hohen Einkommen ergibt sich kein steuerlicher Vorteil. Zudem kann es Fälle geben, in denen die Einzelveranlagung günstiger ist. Kommt man zum Ergebnis, dass die Zusammenveranlagung günstiger ist, sollte bis 31.12.2020 ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung der bisherigen Einkommensteuerbescheide sowie Zusammenveranlagung gestellt werden.

Hinweis

In der Praxis werden die bisherigen Steuerbescheide zunächst aufgehoben, was mit einer zeitweiligen "Rückforderung" von Steuern einhergeht. Diese muss aber nicht gezahlt werden, sondern wird dann mit der Erstattung verrechnet.
Für weitergehende Fragen oder Hilfe bei der steuerlichen Abwicklung helfen die EXPERTEN DIE SICH LOHNEN! www.expertendiesichlohnen.de

* Artikel 97 § 9 Absatz 5 EGAO: "Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 gemäß § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben."

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Sabine Sander, Pressestelle Autor: Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing. Ronald K. Haffner, Steuerberater, Berlin Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(sf)

NEWS TEILEN: