Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

10-mal zahlen - 11-mal nutzen / Verbraucherzentrale Sachsen zu Gültigkeitsbefristungen von Mehrfacheintrittskarten

(Leipzig) - Um in den Genuss eines günstigeren Einzelpreises zu kommen, entscheiden sich viele Verbraucher, bestimmte Dienstleistungsangebote, etwa den Besuch einer Bade- oder Saunalandschaft, Friseur-, Kosmetik- oder Wellness-Behandlungen im Block zu kaufen. Häufig werden Preisvorteile in der Art angeboten, dass man die Dienstleistung 11-mal in Anspruch nehmen darf, dafür jedoch nur den Preis für zehn Benutzungen zu zahlen hat.

Nicht selten sind derartige Pakete auf die zeitliche Inanspruchnahme von einem Jahr begrenzt. "Zu Unrecht", so Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen unter Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichtes Wuppertal vom Januar dieses Jahres. Das Gericht hatte im konkreten Falle darüber zu entscheiden, ob die Verbraucherin, die innerhalb der Gültigkeitsfrist wegen eingetretener Schwangerschaft nur acht der elf gekauften Besuche in einer Bade- und Saunalandschaft absolvieren konnte, sich damit abfinden musste, dass die drei restlichen Besuche verfallen. Zwar sind Gültigkeitsbeschränkungen bei Berechtigungskarten, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Leistung in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich möglich. Sie sind allerdings dann unzulässig, wenn sie deutlich von der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren abweichen. "Denn", so Bettina Dittrich, "eine auf ein Jahr befristete Gültigkeitsregelung verstößt gegen grundsätzliche Anforderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch an die Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Die Verbraucherin konnte sich über die Möglichkeit, die ihr noch zustehenden drei Besuche später in Anspruch nehmen zu können, zu Recht freuen.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

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