Pressemitteilung | Deutscher Verband für Post, Informationstechnologie und Telekommunikation e. V. (DVPT)

Ab dem 01.07.2011 ist der Versand von E-Mail-Rechnungen möglich / Erfolgschancen für E-Postbrief und De-Mail dadurch erheblich beeinträchtigt

(Offenbach) - Nahezu geräuschlos hat der Deutsche Bundestag am 9. Juni 2011 in 2. und 3. Lesung im Zuge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 die elektronische Übermittlung von Rechnungen auch ohne die Verwendung einer elektronischen Signatur in eine umsatzsteuerliche Gleichstellung verabschiedet. Damit hat der Gesetzgeber eine notwendige Klarheit zur derzeitigen Praxis geschaffen und einen wichtigen Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Die verabschiedeten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes, die vom 01. Juli 2011 an in Deutschland gelten werden, entsprechen im Übrigen den Richtlinien des EU-Rates zu Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010. Hiernach sind zwingend ab dem 1. Januar 2013 Papier- und elektronische Rechnungen, die z. B. per E-Mail, als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedürfe. Bislang haben die Finanzämter diese Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug akzeptiert.

Nun obliegt es jedem Unternehmen selbst, durch ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung zu schaffen. Der Unternehmer bestimmt selbst, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden können und der Rechnungsaussteller also tatsächlich den Zahlungsanspruch hat. Als Vorteil bei Verwendung eines Verfahrens nach dem De-Mail-Gesetz vom 28.04.2011 bleibt für den Rechnungsempfänger, dass sich eine Prüfung der Identität des Absenders (Echtheit der Herkunft) erübrigt. Ob die Rechnung echt, unversehrt und inhaltlich korrekt ist, prüft das Unternehmen in jedem Fall, unabhängig über welches Medium es beim Empfänger ankommt. Der Vorteil bei der Anwendung der jetzigen Neuregelung liegt also vor allem beim Absender. Der kann sicher sein, dass seine Rechnung unter erheblicher Kostenersparnis und schnell verschickt wurde.

Da sowohl die Deutsche Post AG mit dem E-Postbrief wie auch die künftigen Provider der De-Mail in ihren Erwartungen vor allem die Versender regelmäßiger Rechnungen in großen Stückzahlen und sonstiger Regelpost als Umsatzträger erwarten, dürfte sich nach Ansicht von DVPT-Vorstand Elmar Müller dort seit vergangener Woche erhebliche Ernüchterung breit gemacht haben.

Quelle und Kontaktadresse:
DVPT Deutscher Verband für Post, Informationstechnologie und Telekommunikation e. V. Pressestelle Aliceplatz 10, 63065 Offenbach Telefon: (069) 8297220, Telefax: (069) 82972226

(mk)

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