Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
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Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss überwacht werden

(Berlin) - Das vollständige Abbrennen von Feuerwerksraketen ist zu überprüfen. Geschieht dies nicht, muss ein möglicher Brandschaden mitgetragen werden, warnt die Deutsche Anwaltauskunft unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2000 (Az.: 11 U 126/99).

Das klagende Ehepaar war über Silvester weggefahren, und die 18jährige Tochter feierte mit Erlaubnis im Elternhaus eine Silvesterparty. In der Nacht kam es zu einem Brand, der durch nicht ordnungsgemäß abgebrannte Feuerwerksraketen entfacht worden war. Die Eheleute wollten den Schaden von denjenigen, die Raketen angezündet hatten, ersetzt bekommen und zogen vor Gericht.

Die Kläger hatten nur mäßigen Erfolg. Das Gericht sah die Tochter für den Brand mitverantwortlich, und verurteilt die Beklagten nur zur Übernahme von 2/3 des verursachten Schadens. Die Tochter sei in der Silvesternacht mit der Beaufsichtigung des Hausgrundstücks betraut gewesen. Aus der Situation des Abbrennens mehrerer Feuerwerkskörper auf dem Grundstück hätte die 18jährige Vorsichtsmaßnahmen wie einen Rundgang ergreifen müssen. Nach Ansicht des Gerichts ist das Gefahrenpotential von Feuerwerkskörpern, die durch falsche Bedienung oder bauliche Defekte nicht vollständig abbrennen können, allgemein bekannt. Die Kläger erklärten vor Gericht jedoch nicht, dass sie ihre Tochter auf die Vorsichtsmaßnahmen hingewiesen hätten. Aus diesem Grund mussten sie den Verschuldensanteil der Tochter übernehmen, und bekamen nicht den ganzen Schaden ersetzt.

Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 €/min.) versierte Anwältinnen und Anwälte in Ihrer Nähe, oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de .

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

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