Abgespeckte Vorratsdatenspeicherung bleibt Vorratsdatenspeicherung
(Berlin) - Abgespeckte Vorratsdatenspeicherung bleibt Vorratsdatenspeicherung.
Statement von Rechtsanwalt Kai Kempgens, Mitglied des Ausschusses Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Das Bundeskabinett hat ein Gesetz beschlossen, das Internetzugangsdiensteanbieter zur anlasslosen Speicherung von IP-Adressen und Portnummern für drei Monate verpflichten soll. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat Anläufe für eine (auch abgespeckte) Wiederaufnahme einer Vorratsdatenspeicherung stets kritisiert, siehe z.B. die ausführliche Stellungnahme 8/26 zum Referentenentwurf.
„Auch eine abgespeckte Vorratsdatenspeicherung bleibt eine Vorratsdatenspeicherung. Die anlasslose IP-Adressspeicherung betrifft die Rechte von Millionen unbescholtener Bürgerinnen und Bürger - während Kriminelle genügend Möglichkeiten kennen, ihre Identität zu verschleiern. Während die Speicherdauer von drei Monaten deutlich über das erforderliche Maß hinausgeht, ist für die Verwertung weder eine richterliche Kontrolle noch eine Beschränkung auf eine Mindestschwere der aufzuklärenden Straftat vorgesehen, sodass die Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht fraglich ist. Dabei gäbe es durchaus weniger eingriffsintensive Alternativen, wie die Diskussion um das anlassbezogene Quick-Freeze-Verfahren gezeigt hat.“
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520
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