Anwendung des Regelsteuersatzes auf enterale Ernährung Krankenkassen müssen 16 Prozent zahlen
(Berlin) - Die Krankenkasse ist als Lieferempfänger zum Ausgleich der Mehrwertsteuer für enterale Ernährung verpflichtet. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, am 7. August 2006 in Berlin nach einem Urteil des SG Nürnberg hingewiesen. Weder der Lieferant noch die Krankenkasse als Endabnehmer haben eine Dispositionsmöglichkeit bezüglich des Umsatzsteuersatzes für die gelieferten Produkte. So lautet das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07. Juli 2006 (AZ: S 11 KR 329/03).
In der Vergangenheit wurde enterale Ernährung mit dem ermäßigten Steuersatz belegt. Nach einer Entscheidung der Finanzbehörden sind die Lieferanten verpflichtet, den Regelsteuersatz in Rechnung zu stellen. Nach der Umstellung durch die Lieferanten war es in der Vergangenheit immer wieder zu Rechnungskürzungen bei den Lieferanten durch die Krankenkassen aufgrund der Anwendung des Regelsteuersatzes gekommen.
Die Lieferanten sind nunmehr angehalten, Ihre offenen Forderungen vor Eintritt der Verjährung gegenüber den Krankenkassen geltend zu machen.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)
Manfred Beeres, Referent, Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit
Reinhardtstr. 29b, 10117 Berlin
Telefon: (030) 246255-0, Telefax: (030) 246255-99
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