Arbeitnehmer müssen sich bis zum 30. Juni 2005 entscheiden / Welche Besteuerung für betriebliche Direktversicherungen?
(Henstedt-Ulzburg) - Arbeitnehmer, die eine Direktversicherung in Form einer Rentenversicherung über ihren Betrieb abgeschlossen haben, sollten sich den 30. Juni unbedingt merken: Dieser Tag ist ein wichtiges Datum, sagt Thorsten Rudnik, Versicherungsberater und Sprecher des Bundes der Versicherten (BdV): Wer die bisherige Pauschalbesteuerung behalten will, muss das bis Ende Juni seinem Arbeitgeber mitteilen. Sonst gilt für den Vertrag das neue Steuerrecht des Alterseinkünftegesetzes.
Nach der bisher möglichen Pauschalbesteuerung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehaltes und der Arbeitgeber zahlt diesen direkt als Prämie an die Versicherungsgesellschaft. Vorteil Nummer 1 für den Arbeitnehmer: Bis zu 1.752 Euro im Jahr muss das umgewandelte Gehalt nur mit einer Pauschalsteuer von etwa 21 Prozent versteuert werden. Vorteil Nummer 2: Werden Sonderzahlungen, wie etwa das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld für die Prämienzahlung verwendet, sparen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis zum Jahr 2008 die Sozialabgaben dafür. Vorteil Nummer 3: Bei einem Abschluss der Direktversicherung vor dem 1. Januar 2005 ist eine spätere Einmalauszahlung möglich und obendrein steuerfrei; bei einer Auszahlung als Rente ist, je nach Alter bei Rentenbeginn, nur ein kleiner Teil der Rente zu versteuern. Um an diesen Vorteilen festzuhalten, muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2005 erklären, dass er sich für die bisherige Pauschalbesteuerung (nach § 40 b Einkommenssteuergesetz) entscheidet - und damit auf die neue Besteuerung verzichtet.
Wer dies nicht tut oder die Frist versäumt, für den gelten ab Juli die neuen Regelungen des Alterseinkünftegesetzes. Nach diesen Regelungen sind die Prämien für die Direktversicherung in größerem Umfang steuerlich absetzbar - in diesem Jahr bis zu 4.296 Euro. Vorteil hier: Für das zur Prämienzahlung umgewandelte Gehalt müssen gar keine Steuern mehr entrichtet werden.
Doch es gibt auch Nachteile der neuen Steuerregelung, warnt Thorsten Rudnik: Der Auszahlungsbetrag kann nicht mehr steuerfrei kassiert werden. Der Fiskus schlägt voll mit dem dann maßgeblichen Einkommenssteuersatz zu. Außerdem kann die Auszahlung nur noch in Form einer lebenslangen Rente erfolgen. Der BdV empfiehlt, die Vor- und Nachteile der Steuermodelle individuell zu vergleichen. In vielen Fällen werden die Versicherten, die im Rentenalter wegen weiterer Einkünfte aus Mieten und Kapitalerträgen ohnehin höhere Steuern zahlen müssen, mit der alten Regelung der Pauschalbesteuerung mit der Möglichkeit der steuerfreien Auszahlung besser bedient sein, stellt Rudnik fest.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V.
Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg
Telefon: 04193/99040, Telefax: 04193/94221
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