Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Ausländerselektion in der KfZ-Versicherung unzulässig / Einschreiten der Aufsichtsbehörde gefordert

(Henstedt-Ulzburg) - Der Verbraucherschutzverband Bund der Versicherten (BdV) verurteilt scharf die bei einigen Versicherungsunternehmen bei Anträgen zur KfZ-Versicherung übliche Frage nach dem Ort des Führerscheinerwerbs. „Die Frage danach, in welchem Staat der Führerschein erworben wurde, stellt nach unserer Ansicht eine klare Umgehung des Diskriminierungsverbots von Ausländern dar“, urteilt der Jurist Frank Braun, Geschäftsführer beim BdV.

Der Gesetzgeber änderte aufgrund der Tatsache, dass Versicherungsunternehmen spezielle Ausländertarife eingeführt hatten, 1994 das Versicherungsrecht und fügte mit § 81e Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ein Diskriminierungsverbot ein, welches besagt, dass Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen, die auf die Staatsangehörigkeit abstellen, unzulässig seien.

Wenn Versicherungsunternehmen jetzt nach dem Land fragen, in dem der Führerschein erworben wurde, dann wird damit mittelbar die Staatsangehörigkeit erfragt. „Wer in einem anderen Land seinen Führerschein erworben hat, kommt auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit daher. Ein deutscher Staatsbürger würde wohl kaum seine Führerscheinprüfung in der Türkei ablegen“, so Braun.


Die Staatsangehörigkeit ist als Selektionskriterium unzulässig - das sollte selbstverständlich sein und steht auch so im Gesetz. Dennoch wurden dem Bund der Versicherten in den letzten Wochen von Fällen berichtet, bei denen Versicherungsunternehmen offenbar nur aufgrund des ausländisch klingenden Namens des Versicherungsnehmers den Vertrag kündigten.

„Weil für die KfZ-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung– anders als bei der Kaskoversicherung - ein Annahmezwang bestehe, könnten Verbraucher den Vertragsabschluß sogar einklagen“, so Braun. Aber wer als Ausländer von einem Unternehmen abgelehnt wurde, wird wohl genau dieses Unternehmen von sich aus meiden. Aufsichtsrechtlich stellt die Selektion aufgrund der Ausländereigenschaft einen Missstand dar, der die Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), zum Einschreiten berechtigt. „Weil es hier um hohe, grundgesetzlich geschützte, Werte geht, die vom Gesetzgeber mit dem Diskriminierungsverbot nochmals klar definiert wurden, sei die Aufsichtsbehörde sogar zum Einschreiten verpflichtet – ein Ermessensspielraum habe die Behörde bei derartig wichtigen Fragen nicht, so Braun.

Der Norddeutsche Rundfunk, NDR III, wird voraussichtlich heute in der TV-Sendung „Markt im Dritten“ um 20:15 Uhr über einen Beispielfall berichten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. Postfach 11 53 24547 Henstedt-Ulzburg Telefon: 04193/99040 Telefax: 04193/94221

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