Bauabzugsteuer – Freistellungsbescheinigungen überprüfen
(Berlin) - Der Bund der Steuerzahler rät allen Unternehmern, die Bauleistungen erbringen, ausgestellte Freistellungsbescheinigungen auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Vielfach laufen diese nämlich zum Jahreswechsel 2004/2005 aus.
Zur Eindämmung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung am Bau wurde zum 1.1.2002 für bestimmte Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Danach haben Auftraggeber von Bauleistungen, sofern sie selbst Unternehmer sind und unabhängig davon, ob sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen, von in Rechnung gestellten Bauleistungen 15 Prozent einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen.
Ausnahmen von der Abzugspflicht bestehen nur- im Falle der so genannten Kleinvermietung, wenn der Empfänger einer Bauleistung nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet oder - wenn die an den Bauunternehmer zu zahlende Summe im laufenden Kalenderjahr weniger als 5.000 Euro beträgt oder wenn der Auftraggeber/Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietumsätze erbringt und die Gegenleistung für Bauleistungen nicht mehr als 15.000 Euro im Jahr beträgt oder - wenn der Leistende dem Auftraggeber/Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, die dem Bauunternehmer vom zuständigen Finanzamt auf Antrag erteilt wird.
Da die Freistellungsbescheinigungen maximal eine dreijährige Gültigkeit haben, kann es vorkommen, dass bei Inkrafttreten der Bauabzugsteuer (1. Januar 2002) ausgestellte Freistellungsbescheinigungen zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit verlieren. Betroffene Bauunterunternehmer sollten also unbedingt ihre Freistellungsbescheinigungen überprüfen und gegebenenfalls eine Folgebescheinigung beantragen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die Folgebescheinigung sechs Monate vor Ablauf der Freistellungsbescheinigung beantragt werden kann.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler e.V. (BDSt)
Jens Wegner
Französische Str. 9-12, 10117 Berlin
Telefon: 030/2593960, Telefax: 030/25939625
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