Pressemitteilung | Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. (BVF)

BBI Berlin Schönefeld in Frage gestellt

(Mörfelden-Walldorf) - Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt Oder hat am 24. August 2001 eine richtungsweisende Entscheidung zum Planungsverfahren Flughafen Berlin Brandenburg International Schönefeld verkündet. Der 3.Senat des OVG Frankfurt/Oder mit seinem Vorsitzenden Richter Herrn Krüger erklärte die Zielfestlegung (Standortbestimmung) im Landesentwicklungsplan engerer Verpflechtungsraum für den Standort Schönefeld für nichtig.

Die Kläger - die brandenburgischen Gemeinden Blankenfelde, Mahlow, Eichwalde, Schulzendorf, Dahlewitz und Waltersdorf - hatten bereits seit dem Konsensbeschluss von 1996 darauf hingewiesen, dass sie in unerträglicher Weise in ihrer Planungshoheit eingeschränkt werden würden und die Standortfestlegung allein aus politischen und nicht aus fachlichen Erwägungen heraus getroffen worden sei.

Der Versuch, einen Großflughafen zwischen zwei historisch gewachsenen Siedlungsbändern zu plazieren und sowohl die Probleme des Lärmschutzes für die Bürger als auch die Interessen des Luftverkehrs an unbeschränktem Nachtflug außen vor zu lassen, muss als gescheitert angesehen werden.

Der Vorsitzende Richter sprach mit aller Deutlichkeit aus, dass die fehlende Beteiligung der Gemeinden als auch gravierende Mängel in der Abwägung ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts gewesen seien.

Eine ordnungsgemäße Abwägung sei auch nicht im Ansatz erkennbar gewesen, trotz der sehr umfangreichen Schriftsätze und Unterlagen, die seit Monaten dem Gericht vorgelegt wurden.(Dauer des Verfahrens ca.1 Jahr) Aus diesem Grund sei auch eine inhaltliche Prüfung durch das Gericht kaum möglich gewesen. Auf eine bloße Unternehmerentscheidung könne sich eine landesplanerische Festlegung nicht zurückziehen. Selbst aus den vorliegenden Unterlagen könne die Entscheidung für den Standort Schönefeld nicht nachvollzogen werden. Auch wenn diese weitergehenden inhaltlichen Fragestellungen in der mündlichen Urteilsbegründung nicht vertieft behandelt wurden, werfen diese Bemerkungen ein Licht auf den vollkommen unzureichenden Abwägungsprozeß und den bisherigen Planungsprozeß.

Da das OVG nur über die Rechtmäßigkeit des Landesentwicklungsplanes und nicht abschließend über den Standort Schönefeld zu entscheiden hatte, wurde den Klägern und der Beklagten die Grundzüge eines ordnungsgemäßen Planungsprozesses verdeutlicht.

Der Vorsitzende Richter und seine Kammer erwähnten allerdings auch, dass keine Aussage hinsichtlich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes Standortsicherung Flughafen Schönefeld getroffen worden sei. Dieser Plan würde sich allerdings auch auf dieselben als unzureichend erkannten Festlegungen beziehen.

Die Vertreter der Gemeinsamen Landesplanung führten selber aus, dass sie es nicht für erforderlich gehalten hätten eine Abwägung vorzunehmen. Dieses Vorgehen begründeten sie damit, dass es sich bei dem Projekt BBI Flughafen Schönefeld nur um einen Ausbau eines vorhandenen Flughafens und nicht um einen Neubau handeln würde. Insofern hätte eine Standortabwägung gar nicht stattfinden müssen.

Dieser Argumentation trat der Anwalt der Schutzgemeinschaft Dr. Siebeck klar entgegen.

Das Gericht konnte der Argumentation der Gemeinsamen Landesplanung und des Landes Brandenburg nicht folgen.

Die Belastung der Gemeinden durch Fluglärm und die erheblichen Beeinträchtigungen der Siedlungsstruktur durch einen Flughafen, der sich zwischen zwei ausgeprägten Siedlungsachsen befindet, müssen nunmehr in einem neuen Planverfahren in die Abwägung einbezogen werden. Da im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahrens keine Standortabwägung vorgenommen worden ist und von der Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der landesplanerischen Festlegungen in den Landesentwicklungsplänen (Standortbestimmung für Schönefeld) ausgegangen worden ist, unterliegt das gesamte Planfeststellungsverfahren einem grundlegenden Abwägungsdefizit.

Fachlich und sachlich fundierte Planungsverfahren sind nach der Gerichtsentscheidung des OVG neu zu beginnen bzw. fundiert vorzubereiten.

Ein Abbruch bzw. eine Unterbrechung des Planfeststellungsverfahrens ist aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich. Die bisherige verfehlte Luftverkehrspolitik in der Region, bedarf einer grundlegenden Revision und Überprüfung. Eine umfassende Erweiterung und Neuanlage eines Flughafens in direkter Nähe zu Siedlungsgebieten ist anachronistisch. Flughäfen in aller Welt zeigen, dass der Berliner Weg auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht weiterführend ist.

Die Gerichtsentscheidung setzt auch im bundesweiten Rahmen Maßstäbe. Die Raumordnung und Landesplanung kann - wenn es politisch gewollt wird - Standorte festlegen, die dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG genügen und kann somit für einen ausreichenden Abstand zu Wohnsiedlungen bei Flughafenneu- und -ausbauten sorgen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. (BVF) Westendstr. 26 64546 Mörfelden-Walldorf Telefon: 06105/22269 Telefax: 06105/938238

NEWS TEILEN: