Pressemitteilung | BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.

BDE begrüßt Initiative der Bundesregierung, fordert aber wichtige Korrekturen / Programm zur Deponie-Stilllegung notwendig

(Köln). Man begrüße die Absicht der Bundesregierung, die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an mechanisch-biologische Anlagen durch eine Verordnung bundeseinheitlich regeln zu wollen, doch zweifelt der BDE, ob dieses sehr anspruchsvolle Ziel mit dem vorliegenden Entwurf erreicht werden kann. Grund für diese Zweifel sind die zahlreichen, relativierenden Ausnahmeregelungen. Auch fordern die privaten Entsorger, dass Anlagen, die Abfälle ausschließlich mechanisch bearbeiten, nur nach der TA Luft behandelt werden sollten.

Der Kölner Verband unterstützt das Ziel des Umweltministeriums, mit der 29. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und einer Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen verbindliche Rahmen für MBAs zu formulieren. Hier müsse es in Relation zur TASi um hochwertige Maßnahmen im Sinne von Gleichwertigkeit und nicht von Gleichartigkeit gehen, meint der BDE. Das gelte sowohl für die bei der mechanisch-biologischen Behandlung entstehenden Emissionen wie für die Beachtung des hohen TASi-Schutzniveaus bei der Deponierung des Output-Materials.

Das Anspruchsniveau gibt nach BDE-Auffassung die TASi mit ihren Parametern vor. Diese sind nach Expertenmeinung jedoch nur durch thermische Behandlung zu erfüllen. Um hier eine Gleichwertigkeit herzustellen, muss folgerichtig auch für die aus einer MBA kommenden Reste eine entsprechende Forderung gestellt werden. Nur so sei eine Wahrung der hohen Umweltschutzziele erreichbar, verdeutlicht der BDE, der sich nachdrücklich für einen „Wettbewerb der Systeme“ ausspricht, dabei jedoch keine Abstriche bei den Qualitätsansprüchen akzeptieren will.

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werde es jedoch nicht gelingen, dieses anspruchsvolle Ziel zu erreichen, fürchten die Kölner Praktiker. Denn die zahlreichen Ausnahmeregelungen öffneten zu viele Hintertüren, so dass der anvisierte Zweck praktisch vereitelt werde. Klare, bei übergeordneten Behörden angesiedelte Zuständigkeiten fordert der BDE, weil die Übertragung wichtiger Entscheidungsspielräume auf untere Ebenen keine Gewähr für eine bundeseinheitliche Auslegung biete. Dies schaffe somit nicht die notwendige Rechtssicherheit für die erforderlichen Investitionen.

Keine weitere Übergangsregelung
Ganz entschieden wehrt sich der BDE gegen die Übergangsregelungen in der geplanten Ablagerungsverordnung (§ 6). Man erinnert hier an die unselige Auswirkung der zwölfjährigen Übergangsfrist, die in der TASi enthalten ist. Diese habe das Ablagern unbehandelten Abfalls für den Fall geduldet, dass hinreichende Behandlungskapazitäten fehlten. Mittlerweile würden aber die Öfen in den MVA mit Unterlast gefahren und TASi-taugliche Deponien klagten über zu geringe Andienungsmengen. Die Sub-Standard-Deponien hingegen dürften mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung nach wie vor zu Dumping-Preisen Restmüll annehmen, charakterisieren die Privatentsorger die heutige Lage. Dieser unhaltbare Zustand werde durch die im Entwurf stehende Interimslösung weder gelindert noch korrigiert, moniert der BDE.

Deshalb fordert der mitgliederstärkste, von mittelständischen Firmen geprägte Branchenverband einen Stopp der Ablagerung von unbehandeltem Müll auf veralteten Deponien. Ein Programm zur Stilllegung dieser Deponien sei dringend erforderlich, mahnt der BDE an. Es würden sonst auf diese Weise die Altlasten von morgen angelegt. Die Säumigkeit der Länder bei der Durchsetzung der gültigen TASi-Bestimmungen gipfele in die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, die weit in die kommenden Jahrzehnte reichten.

Eine totale Streichung des § 17 im Entwurf der 29. BimSchV hält der BDE für unverzichtbar, weil die dort eröffneten Ausnahmemöglichkeiten bundesweit sehr unterschiedlich interpretiert würden, je nach Grundeinstellung der Länder oder der Bezirksregierungen. Das unterlaufe national einheitliche Standards im Immissionsschutz.

Schließlich rät der BDE dazu, den Geltungsbereich der 29. BimSchV einzuschränken und rein mechanisch behandelnde Anlagen von den Bestimmungen auszunehmen. Solche entfalteten nämlich nur sehr geringe oder überhaupt keine biologischen Aktivitäten. Sie seien daher gänzlich anders zu betrachten als die mechanisch-biologischen Anlagen, die ja eigentlich beregelt werden sollen. Es genüge, wenn die ausschließlich mechanisch ablaufenden Behandlungsverfahren – etwa die zur Herstellung von Sekundärbrennstoffen - unter die Bestimmungen der TA Luft fielen.

Quelle und Kontaktadresse:
BDE, Schönhauser Straße 3, 50968 Köln, Stefan Hülsdünker, Tel.: (0221) 934700-33, Fax: (0221) 934700-93

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