BDI und BDA: EU-Grundrechtcharta muss überarbeitet werden
(Berlin) - Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) fordern eine kritische Prüfung des Entwurfs für eine EU-Grundrechtcharta. Die Spitzenverbände begrüßten gegenüber dem Konvent - unter Leitung von Bundespräsident a. D. Professor Roman Herzog - die Charta als Bekenntnis zu einer gemeinsamen europäischen Werteordnung. In ihrer gegenwärtigen Form weise die Charta aber ernst zu nehmende Schwächen auf. Die Aufnahme politischer Ziele in den Bereichen Wirtschaft und Soziales könnte zu Leistungsansprüchen führen und so die grundsätzliche Bedeutung der Charta schmälern.
Entgegen der Festlegung in Artikel 49 der Charta, weder "neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Gemeinschaft und für die Union" zu begründen, enthalte der Entwurf Regelungen, die über die geltenden Kompetenzen der EU weit hinausgingen. Dazu zähle das in Artikel 26 formulierte Grundrecht auf Kollektivverhandlungen und -maßnahmen. Gemäß Artikel 137 EG-Vertrag sei eine Rechtsetzungskompetenz der EU für diese Bereiche ausgeschlossen.
Bei den sozialen Grundrechten müsse es sich in erster Linie um Abwehrrechte, keinesfalls aber um Ansprüche auf konkrete soziale Leistungen handeln. Besonders klärungsbedürftig sei die mögliche Wirkung der Grundrechte auf Dritte. Bei der vorliegenden Fassung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Europäische Gerichtshof die Charta auch auf private Rechtsverhältnisse, etwa auf Arbeitsverhältnisse anwende. Dies sei aber nicht mit Artikel 49 der Charta vereinbar.
Kritikwürdig sei auch die Aufnahme von Artikel 34 "Zugang zu Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse". Diese Bestimmung könne die weitere Liberalisierung der Dienstleistungs- und Infrastrukturmärkte der EU behindern. Es sei nicht definiert, auf welche Dienste sich ein solches Grundrecht beziehe. Auch bleibe das berechtigte Interesse der Verbraucher, diese Dienste durch unternehmerische Leistung und Wettbewerb so kostengünstig wie möglich in Anspruch zu nehmen, unberücksichtigt. Bei diesem Artikel handele es sich eindeutig um eine politische Festlegung und nicht um ein klassisches Grundrecht für EU-Bürger.
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