Pressemitteilung | Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V (BDZV)

BDZV: Gedruckte Zeitung muss weiterhin für alle Bürger zugänglich sein / Gutachten im Auftrag des BMWK bestätigt Bedeutung einer Zustellförderung für die Presse

(Berlin) - Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) hat die Ergebnisse eines vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) beauftragten Gutachtens zur Sicherung der Pressezustellung begrüßt. Das am 31. März in Berlin veröffentlichte Gutachten sieht eine Zustellförderung als wirtschaftlich sinnvoll und verfassungskonform an. Im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung bereits vereinbart, dass sie die flächendeckende Versorgung mit periodischen Presseerzeugnissen gewährleisten wolle.

"Das Gutachten zeigt deutlich, dass eine Förderung der Zustellung nötig und sinnvoll ist. Es macht zugleich konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung. Eindeutiger kann eine Handlungsempfehlung an die Bundesregierung nicht formuliert werden", erklärte dazu Sigrun Albert, Hauptgeschäftsführerin des BDZV.

Dies ergebe sich, führte Albert weiter aus, auch aus der aktuellen Sachlage. Aufgrund der enorm gestiegenen Zustellkosten sei eine Belieferung der Menschen mit gedruckten Zeitungen oft nicht mehr betriebswirtschaftlich sinnvoll möglich. In der Folge sei in einigen Gebieten die Zustellung mit gedruckten Ausgaben bereits eingestellt worden.

"Wir bauen darauf, dass Bundeskanzler Olaf Scholz nun sehr schnell über die Zuständigkeit für das Thema in der Bundesregierung entscheidet und dann umgehend die Weichen für die Förderung gestellt werden. Jeder Tag, den wir verlieren, gefährdet die Pressevielfalt und am Ende unsere demokratisch verfasste Gesellschaft", resümierte Albert. Mit den konkreten Vorschlägen des Gutachtens sei eine Regelung noch vor der Sommerpause möglich.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V (BDZV) Anja Pasquay, Leiterin Kommunikation Markgrafenstr. 15, 10969 Berlin Telefon: (030) 726298-0, Fax: (030) 726298-299

(jg)

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