Berufsrecht hat Vorrang vor Sozialrecht / BÄK kritisiert Entwurf zur Änderung des Vertragsarztrechts
(Berlin) - Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Vertragsarztrechts wird ärztliches Berufsrecht ausgehebelt und die Versozialrechtlichung des Arztberufes vorangetrieben. Offensichtlich ist dem Bundesgesundheitsministerium daran gelegen, über dieses Gesetz staatliche Reglementierung und Weisung in die Selbstverwaltung der Ärztekammern hinein zu treiben. Wir werden diese Aufweichung berufsrechtlicher Pflichten und Rechte der Ärzte unter dem drohenden Dogma sozialrechtlicher Verpflichtungen notfalls höchstrichterlich klären lassen, kritisierte am 4. Mai Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe den aktuellen Referentenentwurf des BMG für ein Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄG). Ärztliches Berufsrecht müsse grundsätzlich Vorrang vor sozialrechtlichen Regelungen haben. Deshalb trete die Bundesärztekammer entschieden allen Bestrebungen entgegen, das Vertragsarztrecht vom ärztlichen Berufsrecht abzukoppeln, sagte Hoppe.
Zu begrüßen sei zwar durchaus, dass die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Flexibilisierung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf Beschlüssen des 107. Deutschen Ärztetages 2004 basieren. Doch werden die Vorschläge zur Veränderung der Versorgungsstruktur ohne die dafür auch notwendigen Änderungen in der Vergütungsstruktur vertragsärztlicher Leistungen unterbreitet. Unter der fortbestehenden Budgetierung ist die freiberufliche Versorgungsstruktur im Wettbewerb mit Medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern weiterhin substanziell gefährdet.
In diesem Zusammenhang fordert die Bundesärztekammer auch eine Überprüfung der Regelungen über die Bedarfsplanung und die Zulassungsbeschränkungen. Hier müsse der Gesetzgeber zielgenauere Lösungen finden. Nicht mehr zeitgerecht sei die Aufrechterhaltung der Zugangsgrenze von 55 Jahren zur Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit. Auch sollten Ärzte, die älter als 68 Jahre sind, vertragsärztlich tätig sein können. Dementsprechend sollten über die nunmehr für die Unterversorgungssituation vorgesehenen Auflockerungen hinaus beide Altersgrenzen abgeschafft werden, fordert die Bundesärztekammer.
Entschieden tritt die Bundesärztekammer dem Versuch des Gesetzgebers entgegen, das Vertragsarztrecht vom ärztlichen Berufsrecht abzukoppeln. In allen nunmehr vorgesehenen Neuregelungen wird die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten, die Tätigkeit an weiteren Orten, die gemeinsame Berufsausübung und die Wanderung von Vertragsärzten an Sitzen der überörtlichen Gemeinschaftspraxis sozialrechtlich, aber nicht unter Bezug auf das Berufsrecht definiert. Die bislang im Sozialgesetzbuch V und der Ärzte-Zulassungsverordnung zu findenden Bezüge zu den landesrechtlichen Vorschriften, welche die Berufsausübung regeln, werden in dem vorliegenden Referentenentwurf gestrichen.
Hier zeichnet sich eine politische Mentalität der Versozialrechtlichung ärztlicher Berufsausübung ab. Ähnliches ist zu beobachten bei bestimmten Kollisionen des ärztlichen Berufsrechts mit den institutionellen Versorgungsformen des Medizinischen Versorgungszentrums, wenn diese von juristischen Personen des Privatrechts als Heilbehandlungsgesellschaften betrieben werden. Es besteht der Eindruck, dass das neue Regelungskonzept zugleich einen ersten Test für weiter reichende Versuche des Gesetzgebers darstellen soll, Vertragsärzte als sozialrechtliche Ärzte mit besonderem Status und neuem Berufsbild zu definieren.
Die Bundesärztekammer bestreitet eine solche Kompetenz des Sozialversicherungsgesetzgebers. Es kann keine Kompetenz des Bundesgesetzgebers geben, durch die der Arzt gezwungen wird, eine berufsrechtliche verbotene Berufsausübung im Vertragsarztbereich durchzuführen.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) e.V.
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