Berufsrecht von historischen Verkrustungen befreien
(Berlin) - Berufsrecht von historischen Verkrustungen befreien: Statement von Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Uwer, Mitglied des Ausschusses Berufsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Der Rechtsausschuss des Bundestags widmet sich am heutigen Mittwoch in einer öffentlichen Anhörung dem Gesetzentwurf „zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“. Für den Deutschen Anwaltverein (DAV) nimmt Prof. Dr. Dirk. Uwer als Sachverständiger teil. Der DAV begrüßt das Vorhaben, regt jedoch einzelne Verbesserungen und Klarstellungen an:
„Der Gesetzentwurf verfolgt das begrüßenswerte Ziel, das veraltete Aufsichtsrecht der rechtsberatenden Berufe in sich schlüssig zu modernisieren. Dies ist der konsequente nächste Schritt nach der Großen BRAO-Reform.
Dass aus der ‚Belehrung‘ durch den Kammervorstand in § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAO nunmehr ‚rechtliche Hinweise‘ werden sollen, ist nicht nur aus sprachlichen Gründen positiv zu bewerten, sondern auch systematisch: Die Neuformulierung vereinfacht die bislang schwierige Abgrenzung der ‚missbilligenden Belehrung‘ von (präventiver) Beratung und einfacher Belehrung einerseits und (repressiver) Rüge andererseits.
Leider findet sich der gesetzliche Anspruch von Kammermitgliedern auf einen rechtlichen Hinweis nicht mehr im aktuellen Entwurf. Die jüngste – sehr umstrittene – BGH-Entscheidung zur Kanzleipflicht macht exemplarisch deutlich, warum es aber dringend erforderlich wäre, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Möglichkeit zu geben, vorab verbindlich klären zu lassen, ob ein beabsichtigtes Verhalten berufsrechtskonform wäre oder nicht – ohne erst den Gesetzverstoß begehen zu müssen. Dieser Regelung sollte unbedingt wieder aufgegriffen werden.
Zu begrüßen ist auch die Ergänzung bei der Sozietätserstreckung: Künftig sollen sämtliche Fälle der wissenschaftlichen Mitarbeit von der Sozietätserstreckung ausgenommen werden. Damit werden wissenschaftliche Mitarbeitende in die bereits bestehende Ausnahme für Rechtsreferendare und -referendarinnen einbezogen. Der DAV plädiert allerdings dafür, die Grenze nicht beim zweiten Staatsexamen zu ziehen, sondern bei der anwaltlichen Zulassung. Dies würde dem juristischen Nachwuchs den Berufseinstieg erleichtern, ohne dass die Kanzleien zu großen Fokus auf Risikominimierung für Interessenkonflikte legen müssen.“
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520
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