Berufung zurückgezogen: Rechtsauffassung des DRV erneut bestätigt
(Berlin) - Der Deutsche Reiseverband (DRV) begrüßt ausdrücklich die Entscheidung, die im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn eingelegte Berufung zurückzuziehen. Damit ist die Rechtsauffassung des DRV in nächster Instanz erneut bestätigt: Eine aktive Hinweispflicht von Reisebüros auf wirtschaftliche Risiken von Reiseanbietern besteht nicht.
Bereits das erstinstanzliche Urteil hatte klargestellt, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Stabilität von Reiseunternehmen nicht in den Aufgabenbereich von Reisemittlern fällt. Das Landgericht Osnabrück kommt zu dem Ergebnis, dass „eine Allgemeinkundigkeit bzw. Offenkundigkeit der behaupteten konkret drohenden Insolvenz gerade nicht vorlag“ und hatte diesen deutlichen Hinweis der Klägerseite im April mitgeteilt.
„Wir freuen uns sehr über diese Entwicklung. Der Rückzug der Berufung bestätigt unsere klare Rechtsauffassung und schafft wichtige Sicherheit für die tägliche Praxis in den Reisebüros“, sagt Markus Orth, Mitglied des DRV-Vorstands und Geschäftsführer Lufthansa City Center Reisebüropartner. Die Klage war gegen ein LCC-Büro gerichtet gewesen.
„Die Bewertung wirtschaftlicher Risiken liegt bei zuständigen Institutionen wie Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfern – nicht bei den Reisebüros. Diese Sichtweise haben wir von Anfang an vertreten“, ergänzt Anja Emig, Rechtsanwältin im Justiziariat des DRV. Reisebüros handeln weiterhin mit hoher Sorgfalt und beraten ihre Kundinnen und Kunden transparent, auch hinsichtlich bestehender Insolvenzabsicherung. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung, aktiv vor möglichen wirtschaftlichen Risiken einzelner Anbieter zu warnen, besteht jedoch nicht und wäre in der Praxis weder leistbar noch rechtlich geboten.
Der DRV sieht in der nun abgeschlossenen Auseinandersetzung ein wichtiges Signal für die gesamte Branche und eine klare Stärkung der Rolle der Reisebüros als verlässliche Vermittler.
Es ist nicht die einzige gerichtliche Entscheidung in der Frage der Hinweispflichten: Das Amtsgericht Bad Homburg hat ebenfalls im Sinne der Reisbüros entschieden (12. Februar 2026) und damit die Rechtsauffassung des DRV bestätigt. Im Vorfeld hatte DRV-Rechtsanwältin Anja Emig die Rechtsauffassung in einem Fachartikel dargelegt (vgl. "Aufklärungspflicht der Reisebüros bei drohender Insolvenz eines Reiseveranstalters" in der ADAC-Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht in der Ausgabe 02/25): Eine Hinweispflicht der Reisebüros besteht nur bei positiver Kenntnis über das Vorliegen eines Insolvenzantragsgrunds bzw. eines laufenden Insolvenzverfahrens.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Reiseverband e.V. (DRV), Kerstin Heinen, Leiter(in) Presse und Medien, Lietzenburger Str. 99, 10707 Berlin, Telefon: 030 28406-0
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