Pressemitteilung | Bundeszahnärztekammer Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK)

Betrugs-Skandal: Klarheit für die Patienten hat oberste Priorität / Nur der Zahnarzt allein ist gegenüber seinen Patienten verantwortlich

(Berlin) - Im Ergebnis des Zahnersatzskandals weist die Bundeszahnärztekammer die Öffentlichkeit darauf hin, dass allein der Zahnarzt haftungsrechtlich gegenüber seinem Patienten die Verantwortung trägt. Insofern ist auch die Auswahl des ihm zuarbeitenden zahntechnischen Labors von größter Bedeutung. Entsprechend dem Medizinproduktegesetz weist das zahntechnische Labor mit der Rechnungslegung nach, dass der Zahnersatz nach den anerkannten Qualitätskriterien angefertigt wurde. Gleiches gilt für die in Zahnarztpraxen vorhandenen praxiseigenen Labore.

Da der Betrugs-Skandal um Zahnersatz aus dem Ausland viele Patienten verunsichert, fordert der Präsident der Bundeszahnärztekammer, Dr. Dr. Jürgen Weitkamp, dass Klarheit für die Patienten über genaue Herkunft und Beschaffenheit ihres Zahnersatzes oberste Priorität habe.

Daher empfiehlt die Bundeszahnärztekammer den betroffenen Patientinnen und Patienten folgendes Vorgehen bei einem Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung bzw. bei einem entsprechenden Zweifel an der Rechnungslegung:

1. Wenden Sie sich bitte - unabhängig von Ihrem Versichertenstatus – an Ihren behandelnden Zahnarzt. Er wird Ihnen Auskunft zur Herstellung Ihrer zahntechnischen Leistung, zu den verwendeten Materialien mit Angabe der einzelnen Inhaltsstoffe sowie die Laborrechnung geben. Entsprechend dem Medizinproduktegesetz, nach dem Zahnersatz als Sonderanfertigung gilt, muss die Laborrechnung eine "Erklärung zu Produkten für besondere Zwecke" (Konformitätserklärung) beinhalten. Darin ist Folgendes aufgeführt:

- Hersteller
- Auftraggeber
- Patientenname
- Produktbezeichnung
- Materialien
- Endprüfung

Der Zahnarzt ist zur Aufbewahrung dieser Erklärung über mindestens fünf Jahre verpflichtet.

2. Handelt es sich bei dem Patienten um einen GKV-Versicherten, steht ihm neben dem Gespräch mit seinem Zahnarzt das zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen vereinbarte Gutachterverfahren zur Verfügung. Im Rahmen dieses Gutachterverfahrens können Mängel des eingegliederten Zahnersatzes bzw. bei der Planung des Zahnersatzes festgestellt werden. Das Gutachterverfahren kann der Patient selbst bei seiner Krankenkasse oder mit seinem Zahnarzt einleiten. Dabei können jedoch weder materialspezifische Untersuchungen vorgenommen noch Auskünfte zu Herstellungstechnologieen, laborspezifischen Ablaufprozessen und Prozessqualitäten im Zusammenhang mit unter Umständen auftretenden Gesundheitsbeschwerden geklärt werden.

3. Darüber hinaus kann jeder Patient Rat bei der Landeszahnärztekammer oder deren Patientenberatungsstelle einholen. Unter der kostenfreien Hotline der Bundeszahnärztekammer, die bundesweit unter der Rufnummer 0800 - 82 33 283 erreichbar ist, läßt sich die nächstgelegene Patientenberatungsstelle erfragen. Diese nimmt den Fall auf und prüft ihn erforderlichenfalls im Rahmen eines Gutachterverfahrens. Erhärtet sich der Verdacht einer potentiellen Gesundheitsgefährdung, wird die Kammer diesen Fall auf Wunsch des Patienten zur weiteren Abklärung an den Deutschen Rat für Qualität und Sicherheit von Produkten und Systemen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Bundeszahnärztekammer abgeben.

4. Der Deutsche Rat für Qualität und Sicherheit von Produkten und Systemen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird die Verdachtsmeldung erfassen und einer fachlichen Beurteilung unterziehen. Parallel hierzu wird der Fall an ein Hochschulinstitut weitergeleitet, das für eventuell notwendige klinische und werkstoffkundliche Untersuchungen zur Verfügung steht.

5. Das Ergebnis der Feststellung des Deutschen Rats für Qualität und Sicherheit von Produkten und Systemen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird der zuständigen Landeszahnärztekammer zur Unterrichtung des Patienten mitgeteilt.

Die Bundeszahnärztekammer hat die Landeszahnärztekammern aufgefordert dieses Verfahren umzusetzen.

Der im Rahmen der Globalisierung der gesamten Wirtschaft auch eingeführte Import von zahntechnischen Produkten hat sicherlich aus fiskalischen Gesichtspunkten Vorteile für die Kostenentwicklung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Ebenso ergeben sich hieraus aber auch erhöhte Risiken für die Qualitätssicherung. Offensichtlich werden von einigen Handelsfirmen im zahntechnischen Bereich diese nicht entsprechend berücksichtigt. Der Zahnarzt ist gehalten im Rahmen seiner haftungsrechtlichen Verantwortung dies genauestens bei seinem Labor zu prüfen.

Die Bundeszahnärztekammer verurteilt auf das schärfste jegliche Handlungsweisen und betrügerische Aktivitäten seitens der dentalen Handelsfirmen und der mit diesen zusammenarbeitenden Zahnärzten. Der Berufsstand selbst wird nach Abschluss des juristischen Ermittlungsverfahrens entsprechende Schritte gegen diese Zahnärzte einleiten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundeszahnärztekammer Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. Chaussestr. 13 10115 Berlin Telefon: 030/400050 Telefax: 030/40005200

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