Pressemitteilung | Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)
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BGH bestätigt Pflicht des Veranstalters / DRV zur Entscheidung im „Wasserrutschen-Prozess“

(Berlin) – Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat die Verkehrssicherungspflicht der Reiseveranstalter bestätigt, jedoch nicht verändert. Mit dieser Stellungnahme kommentierte der Deutsche ReiseVerband (DRV) die Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren um die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für eine Hotel-Wasserrutsche.

Die Vorinstanzen Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 16 U 25/05) und Landgericht (LG) Köln (Az.: 8 O 264/04) hatten der Klage der Familienmitglieder des verstorbenen kleinen Philipp W. gegen den Reiseveranstalter stattgegeben und Schmerzensgeld zuerkannt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Reiseveranstalters zurückgewiesen.

Inhalt des Gerichtsverfahrens ist das schreckliche Unglück des elfjährigen Philipp W., der auf einer Pauschalreise in Griechenland bei der Benutzung einer Wasserrutsche ertrank, weil er an ein Absaugrohr geraten war und sich nicht befreien konnte. Das Rohr war nicht mit einem Schutzgitter abgedeckt.

Nach Überzeugung des Reiseveranstalters war die Wasserrutsche Bestandteil eines separaten Freizeitbads, für das ein gesondertes Entgelt verlangt wurde,
und entzog sich damit seinem Einflussbereich. Der Bundesgerichtshof kam hingegen zu der Erkenntnis, dass die Wasserrutsche Bestandteil des Hotelkomplexes gewesen sei und damit aus Sicht der Reisenden eine zum Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehörende Hoteleinrichtung darstelle. Dies gelte auch, wenn die Rutsche in der im Reisekatalog des Veranstalters enthaltenen Hotelbeschreibung nicht erwähnt war und der Betreiber für die Benutzung ein gesondertes Entgelt verlange. „Der Reiseveranstalter hätte deshalb die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen,“ heißt es in der Mitteilung des BGH (Nr. 105/206).

Für den Deutschen ReiseVerband war in diesem Prozess die Frage entscheidend, ob der BGH die Verkehrssicherungspflicht der Reiseveranstalter auf Einrichtungen außerhalb der Hotelanlagen ausweitet. Dies ist nicht geschehen. Daher stellt die BGH-Entscheidung keine Veränderung der Pflichten der Reiseveranstalter dar. Für die von ihnen angebotenen Hotelanlagen tragen die Reiseveranstalter ohnehin die Verkehrssicherungspflicht, betont der DRV.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher ReiseVerband e.V. (DRV) Sibylle Zeuch, Referentin, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Albrechtstr. 10, 10117 Berlin Telefon: (030) 28406-0, Telefax: (030) 28406-30

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