BGH-Urteil zur Privatliquidation ärztlicher Leistungen bestätigt die bisherige Rechtslage
(Berlin) - Zum Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR 54/07 vom 08.11.2007) zur Abrechnung ärztlicher Leistungen nach dem Mittelwert der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nimmt der Vorsitzende des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer, San.-Rat. Dr. Franz Gadomski, wie folgt Stellung:
Die Richter des BGH haben wie schon in vorangegangenen Entscheidungen die bisherige Rechtslage zur Abrechnung ärztlicher Leistungen auf der Grundlage der GOÄ bestätigt. Bei der letzten GOÄ-Gesamtreform 1982 war es ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, den Schwellenwert zum Richtwert zu machen, der den Fall des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und durchschnittlichen Zeitaufwandes, kurz den Normalfall, abgilt. Es entsprach damals den Forderungen der Privaten Krankenversicherung (PKV), diese Begründungsschwellen einzuführen, um Kalkulationssicherheit zu haben. Wegen des weitgehenden Verzichts der Ärzteschaft auf begründbare Überschreitungen des Mittelwertes durch Abrechnung auf Schwellenwertniveau hat die PKV eine stabile Kalkulationsbasis erreicht und erhebliche Einsparvolumina erzielt.
Die mit dem BGH-Urteil erfolgte Klarstellung bringt mehr Rechtssicherheit für die Ärzteschaft; das ist ausdrücklich zu begrüßen.
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