Pressemitteilung | Eurojuris Deutschland e.V.

Bundesgerichtshof präzisiert neues Unterhaltsrecht

(Düsseldorf) - Wer glaubte, durch das neue Unterhaltsrecht vom 01.01.2008, Unterhalt sparen zu können, hat durch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: XII ZR 109/05) einen Dämpfer erhalten.

Nachdem die Reform wie eine Revolution des Unterhaltsrechts angekündigt wurde, werden sich die Wogen nach dem Urteil des BGH wieder deutlich glätten. Die durch das neue Unterhaltsrecht vergleichsweise geschwächte Position der unterhaltsberechtigten alleinerziehenden Mutter wird durch das Urteil des BGH nun wieder gestärkt. Auch wenn das für Unterhaltsempfänger vorteilhafte „Altersphasenmodell“ mit der Reform offiziell abgeschafft wurde, geht die neue Rechtsprechung doch wieder deutlich in eine vergleichbare Richtung.

Im Einzelnen ergeben sich aus der BGH-Entscheidung folgende Konsequenzen:

Klartext bei Bedarfbemessung
Sind die Partner vor ihrer Trennung verheiratet, richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs auch bei der Pflege eines Kindes nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Ehe. Trennt sich allerdings ein zuvor unverheiratetes Paar, so war bislang unklar, woran die Höhe des Unterhaltsbedarfs festzumachen war. Teilweise wurde auch für den nichtehelichen Betreuungsunterhalt angenommen, dass die Höhe des Einkommens des nichtehelichen Lebenspartners den Betreuungsunterhalt erhöhen könnte. Dem ist der BGH jedoch entgegen getreten: Er urteilte, dass sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs nur daran orientiere, wie viel der Unterhaltsberechtigte verdienen würde, könnte er voll arbeiten gehen. Der Erwerb einer nachhaltigen Lebensstellung sei nur in der Ehe nicht aber bei nichtehelicher Gemeinschaft möglich.

Dauer des Betreuungsunterhalts: Rückkehr zum „Altersphasenmodell“?
Vor der Reform des Unterhaltsrechts galt das sog. „Altersphasemodell“. Dieses sah vor, dass der betreuende Elternteil bis zum 8. Lebensjahr des Kindes überhaupt nicht und bis zum 15. Lebensjahr nur halbschichtig arbeiten musste. Das Modell sollte durch die Reform abgeschafft werden. Das neue Unterhaltsrechts sieht vor, die Dauer des Betreuungsunterhalts grundsätzlich auf drei Jahre zu begrenzen. Ausnahmen sollen nur in besonderen Härtefällen möglich sein. Der BGH urteilte jetzt, dass auch nach Ablauf der drei Jahre der nacheheliche Betreuungsunterhalt in vollem Umfang weiter zu zahlen ist, wenn eine Vollzeitarbeit nicht zumutbar ist. Diese soll unter Umstände auch dann nicht zumutbar sein, wenn das Kind den ganzen Tag im Kindergarten betreut wird, da die Betreuung in den Abendstunden die Vollzeitarbeit unzumutbar machen könnte. Bemerkenswert ist, dass der BGH die Gerichte gleichzeitig dazu anregte, zu überlegen, inwiefern es möglich ist, pauschalierte Altersgruppen festzulegen, in denen vollschichtige Arbeit trotz Vollzeitbetreuung nicht zumutbar ist. Es bleibt nun spannend, ob die Gerichte diesen Hinweis nutzen werden, um damit das alte „Altersphasemodell“ wieder einzuführen.

Empfehlung für Betroffene
Betroffenen mit schwebenden Unterhaltsverfahren kann aktuell nur geraten werden, die Entscheidung des Berufungsgerichts – an das der BGH den Rechtsstreit zurückverwiesen hat – abzuwarten. Von diesem Urteil wird große Signalwirkung ausgehen, die andere Gerichte beeinflusst.

Quelle und Kontaktadresse:
Eurojuris Deutschland e.V. Pressestelle Cecilienallee 59, 40474 Düsseldorf Telefon: (0211) 2398744, Telefax: (0211) 2398764

(sh)

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