Pressemitteilung | aktion tier - Menschen für Tiere e.V.

Das Deutsche Tierhilfswerk fordert ein klares Bekenntnis des Gesetzgebers zum Tierschutz

(Ziemetshausen) - Vom 10. - 13. Januar findet das muslimische Opferfest Kurban Bayrami statt, das höchste Fest im Islam. Anlass ist das Ende des Ramadans, der Fastenmonat der Muslime. Bei dem traditionellen Opferfest werden Tiere geschlachtet und das Fleisch zum Teil an Freunde und Verwandte verschenkt. Das Schlachten der Tiere erfolgt dabei nach streng vorgeschriebenen Regeln (rituelles Schlachten).

Für viele strenggläubige Muslime ist das „rituelle Schlachten“ (Schächten) von Tieren zum Opferfest nur dann legal und rein, wenn die Tiere ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden.

Getötet werden die Tiere beim Schächten durch einen Halsschnitt, der bei korrekter Ausführung beide Halsarterien und Halsvenen mit einem Schnitt durchtrennt und das so schwer verletzte Tier dann ausblutet. Dieser Tötungshandlung gehen Zwangshandlungen voraus, womit das Tier in eine „ruhige“ Stellung gebracht werden soll, um den Halsschnitt korrekt ansetzen zu können und eine Verletzung des Schlachters auszuschließen Judith Schmalzl vom Deutschen Tierhilfswerk (DTHW) e.V. in München erläutert, was das für die Tiere bedeutet: „Unter tierschutzrelevanten Aspekten ist das rituelle Schlachten ohne Betäubung ein Verstoß gegen die ethischen Grundsätze des Tierschutzgesetzes: Zum einen fügen die Methoden, mittels derer die Tiere vor dem eigentlichen Tötungsvorgang ruhig gestellt werden, den Tieren ohne Ausnahme erhebliche Schmerzen zu und der Vorgang an sich ist für das Tier hochgradig belastend. Zum anderen ist die Durchführung des Halsschnittes (oder mehrerer Halsschnitte, wenn der erste nicht richtig gesetzt wurde) ebenfalls mit erheblichen Schmerzen verbunden und während das Tier durch Ausbluten auf seinen Herztod durch Hypovolämie wartet (2-4 Minuten), erleidet es entsetzliche Qualen“. Dieses rituelle Schlachten konnte nur durch eine Ausnahmegenehmigung – erteilt von der jeweils zuständigen Landesbehörde – durchgeführt werden.

Zwischen 1995 und 2002 war es üblich, dass diese Landesbehörden (i.d.R. die Veterinärämter) grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilten. Diese Praxis fand ihr Ende durch ein Bundesverfassungsgerichtsurteil anhand des Falles eines muslimischen Metzgers. Dieses höchste Gericht hielt es für nicht rechtens, dass mit der Verweigerung der Genehmigung zum rituellen Schlachten dem Gedanken des Tierschutzes Vorrang gegenüber den Grundrechten der Berufs- und Religionsfreiheit von muslimischen Metzgern gegeben würde.

Mittlerweile erteilen die Behörden wieder Ausnahmegenehmigungen. In Bayern wurden bereits 20 Genehmigungen erteilt. Jener muslimische Metzger, der das Urteil 2002 erstritt, schächtete im letzten Jahr 300 Tiere, darunter 50 Bullen.

Das Land Hessen hat bereits einen Antrag in den Bundesrat eingebracht, der rituelle Schlachtungen nur mit vorausgegangener Elektrokurzzeitbetäubung zulassen soll.

Minister Seehofer ist jetzt aufgefordert zu handeln. Judith Schmalzl, DTHW e.V. München wünscht, sich: „Ein klares Bekenntnis des Gesetzgebers zum Tierschutz. Denn den Tierschutzgedanken aufgrund der Vorstellungen einiger sehr traditionell im jeweiligen Glauben verankerter Menschen aufzuweichen bzw. einfach auszublenden, bedeutet eine Abwägung vorzunehmen, zu Lasten eines wesentlichen Grundprinzips unserer Gesellschaftsordnung, welches erst vor kurzem hart erstritten wurde.“

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsches Tierhilfswerk e.V. (DTHW), Geschäftsstelle Pressestelle Bürgermeister-Haide-Str. 38, 86473 Ziemetshausen Telefon: (08284) 9986-0, Telefax: (08284) 9986-20

(sk)

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