Pressemitteilung | Bauherren-Schutzbund e.V.

Der BSB informiert: Gerichtsgutachter haftet bei unrichtigen Sachverständigengutachten

(Berlin) - Entsprechen Gutachten nicht der objektiven Sachlage, gehen sie von einem unzutreffenden Sachverhalt aus oder ziehen daraus falsche Schlüsse, besteht Schadenersatzpflicht. Darauf verweist Rechtsanwalt Manfred Raber, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Im Falle eines Zwangsversteigerungsverfahrens, so der Vertrauensanwalt des Bauherrn-Schutzbund e.V., ersteigerte ein Kläger aufgrund eines Verkehrswertgutachtens ein Gebäude für 70.000 Euro. Anstatt eines gutachterlich konstatierten befriedigenden baulichen Zustandes war es allerdings abrissreif. Der BGH (Urteil v. 10.10.2013- III ZR 345/12) entschied, dass dem Kläger grundsätzlich Schadenersatz zusteht. Denn der durch ein staatliches Gericht in einem gerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige haftet, wenn grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt wurde. Fehlen ihm vor Ort die Möglichkeiten zur Ermittlung des konkreten Sachverhaltes, hat er deutlich darauf hinzuweisen. So muss er im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht den Geschädigten so stellen, wie dieser bei korrekter Grundstückswertermittlung gestanden hätte.

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Quelle und Kontaktadresse:
Bauherren-Schutzbund e.V. Pressestelle Kleine Alexanderstr. 9/10, 10178 Berlin Telefon: (030) 3128001, Fax: (030) 31507211

(sa)

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