Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Deutscher Steuerberaterverband wendet sich gegen Zugriffsrecht der Finanzverwaltung auf EDV-Systeme

(Bonn) - Der Gesetzgeber plant, der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen den Zugriff auf die EDV-Daten von Unternehmen einzuräumen und die Mitarbeiter der Unternehmen als Handlager für die Betriebsprüfer zu verpflichten. Betriebsprüfer sollen zukünftig nicht nur das Recht zur Einsichtnahme in die gespeicherten Daten, sondern auch die Nutzung des unternehmenseigenen DV-Systems gewährt werden.







Nachdem der erste Versuch, die betreffenden Vorschriften der Abgabenordnung im Rahmen des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 zu ändern, durch die massiven Proteste der steuerberatenden Organisationen, insbesondere des Deutschen Steuerberaterverbandes, misslungen ist, versucht der Gesetzgeber nunmehr, dies im geplanten Steuersenkungsgesetzes umzusetzen, so Jürgen Pinne, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V., Bonn.







Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. vertritt die Auffassung, dass die vorgesehene Ausweitung der Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und der Kontrollrechte der Finanzverwaltung unverhältnismäßig sind. Wenn sichergestellt sein muss, dass die Daten innerhalb der Datenaufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar gemacht werden können, so führt dies in der Praxis zu erheblichen Problemen. Wie soll sich ein Steuerpflichtiger, der innerhalb der letzten Jahre aufgrund der rasanten technischen Entwicklung mehrmals das Datenverarbeitungssystem gewechselt hat, auf diese erhöhte Mitwirkungspflicht einstellen? Unabhängig davon bedeutet eine derartige Regelung auch eine erhebliche, nicht hinnehmbare Kostenbelastung für die Wirtschaft.







Aber auch aus datenschutzrechtlichen Gründen sind die geplanten Verschärfungen der AO nicht hinnehmbar, so der DSW. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Betriebsprüfern neben den für die steuerliche Beurteilung relevanten Daten auch Daten in die Hände fallen, die für ihren Prüfungsauftrag nicht erforderlich sind. Durch das Zugriffsrecht des Außenprüfers auf das Datenverarbeitungssystem könnten zudem Zeugnisverweigerungsrechte der am Besteuerungsverfahren Beteiligten beeinträchtigt werden. Die unmittelbare eigene Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung durch den Außenprüfer selbst ist zudem mit erheblichen technischen und haftungsrechtlichen Problemen verbunden.







Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes müssten die nunmehr geplanten Regelungen so eingeschränkt werden, dass der Steuerpflichtige zwar auf Verlangen der Außenprüfer die für eine Prüfung relevanten gespeicherten Daten in elektronischer Form zur weiteren Auswertung zur Verfügung stellen muss, ein Direktzugriff der Finanzverwaltung jedoch ausgeschlossen bleibt.



Quelle und Kontaktadresse:
Pressekontakt: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Bertha-von-Suttner-Platz 6, 53111 Bonn, Tel.: (02 28) 9 85 94-0, Fax: (0228) 9 85 94-20; Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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