Pressemitteilung | Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) - Bezirk Niedersachsen, Bremen und Sachsen Anhalt

DGB-Jugend: Ausbildungsstart - Tipps für Azubis

(Hannover) - "Vor Beginn der Ausbildung sollte ein Ausbildungsvertrag geschlossen werden. Dieser regelt die tägliche Arbeitszeit, die inhaltliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, die Ausbildungsvergütung und die Probezeit. Die Mindestausbildungsvergütung beträgt derzeit im 1. Ausbildungsjahr 620 Euro. Das ist also das Mindeste, was Azubis bekommen müssen", rät Ute Neumann, Abteilungsleiterin für Jugendpolitik beim Deutschen Gewerkschaftsbund Niedersachsen.

"Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen. Während dieser Zeit können sowohl Auszubildende als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen", sagt Neumann weiter.

"Überstunden sind in der Ausbildung nicht vorgesehen, denn die Ausbildung ist mehr ein Lern- als ein Arbeitsverhältnis. Das Lernen steht also im Fokus. Lernen lässt sich jeder Beruf auch ohne Überstunden", betont Neumann.
"Weiterhin gilt es, sich mit Hilfe der Jugend- und Auszubildendenvertretung vor ausbildungsfremden Tätigkeiten zu schützen," warnt die Gewerkschafterin. Ausbildungsfremde Tätigkeiten sind Aufgaben, die nicht im Ausbildungsrahmenplan vermerkt sind. Von Erledigungen privater Art für den Chef oder die Chefin, über Botengänge und Aufräumarbeiten bis hin zu regelmäßigen Putzdiensten: All das darf Auszubildenden nicht zugemutet werden, genauso Urlaubs- und Krankheitsvertretungen für andere Angestellte des Betriebs oder Arbeiten, die Azubis aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen nicht zumutbar sind. Betriebe haben die Pflicht, die Auszubildenden entsprechend des Ausbildungsrahmenplans und des betrieblichen Ausbildungsplans aktiv auszubilden. Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie Putzen oder endlose Routinetätigkeiten haben in der Ausbildung nichts zu suchen und stellen nach § 102 Berufsbildungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar.

Auszubildende können bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn das Geld nicht reicht. Eltern von Azubis unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert. Wenn Auszubildende nicht mehr zu Hause wohnen und den Eltern keine Kosten durch sie entstehen, müssen die Eltern ihnen das Kindergeld auszahlen. Darüber hinaus haben volljährige Auszubildende mit eigener Mietwohnung am Ausbildungsort gute Chancen, Wohngeld zu erhalten. "Also, holt Euch finanzielle Unterstützung, wenn Ihr mit Eurer Ausbildungsvergütung nicht hinkommt", ermuntert Neumann die neuen Azubis.

Grundsätzlich empfiehlt Ute Neumann, dass sich Auszubildende gleich zu Beginn bei ihrer Jugend- und Auszubildendenvertretung, bei ihrem Betriebs- oder Personalrat oder der zuständigen Gewerkschaft über ihre Rechte informieren sollten. Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft lohne sich auch schon in der Ausbildung: "Bei Fragen und Problemen rund um die Ausbildung steht die zuständige Gewerkschaft immer mit Rat und Tat zur Seite!"

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) - Bezirk Niedersachsen, Bremen und Sachsen Anhalt Pressestelle Otto-Brenner-Str. 1, 30159 Hannover Telefon: (0511) 126010, Fax: (0511) 1260157

(jg)

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