DJV reicht Verbandsklage gegen Springer ein
(Berlin) - Der Deutsche Journalisten-Verband hat gemeinsam mit ver.di und der Fotografenvereinigung FreeLens beim Berliner Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Axel Springer Verlag beantragt. Damit soll dem Verlag die Nutzung der neuen Honorarregelungen gegenüber freien Journalistinnen und Journalisten untersagt werden. Die 16. Zivilkammer des Berliner Landgerichts wird am 20. März über den Antrag verhandeln. "Da sich der Springer Verlag weigert, die neuen Honorarbedingungen zurückzunehmen, bleibt uns nur das Mittel der Verbandsklage", begründete DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken diesen Schritt. "Es geht um nichts Geringeres als um die berufliche Existenz der für Springer tätigen Freien. Während das Management auf der morgigen (7. März 2007) Hauptversammlung neue Rekordzahlen vorstellt, sollen die Freien den Gürtel enger schnallen." Die neuen Honorarbedingungen sehen unter anderem die Mehrfachnutzung von Fotos und Texten durch die Medien des Springer-Konzerns vor, ohne dass dafür eine Vergütung gesichert wäre. Zudem ist danach den Autoren eine eigene Nutzung ihrer Texte nur möglich, wenn sie den Interessen des Verlages nicht widerspricht.
Mit dem Mittel der Verbandsklage gehen die drei Verbände einen neuen Weg zur Durchsetzung angemessener Honorarregelungen. Bisher hatten DJV und die anderen Verbände auf die Verhandlung angemessener Vergütungsregelungen gesetzt. Diese Verhandlungen werden auch fortgesetzt. Der Axel Springer Verlag war der Aufforderung allerdings nicht gefolgt, die Ergebnisse der Verhandlungen abzuwarten, sondern besteht auf seinen einseitig festgelegten Honorarregelungen. Unabhängig von der Verbandsklage haben zahlreiche freie Journalisten dem Verlag bereits ihren Widerspruch gegen die Bedingungen mitgeteilt.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Journalisten-Verband e.V. (DJV)
Hendrik Zörner, Pressesprecher, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Pressehaus 2107, Schiffbauerdamm 40, 10117 Berlin
Telefon: (030) 7262792-0, Telefax: (030) 7262792-13
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