DRG-Einführung darf nicht zum Glücksspiel werden / BÄK begrüßt Ausnahmeregelungen für Krankenhäuser
(Berlin) – Die Bundesärztekammer begrüßt, dass bestimmte Leistungsbereiche aus der Fallpauschalen-Vergütung (DRGs) der Krankenhäuser vorerst herausgenommen werden. „Es zeugt von Verantwortung für unverzichtbare Versorgungsstrukturen, insbesondere für Kinderkrankenhäuser und palliativmedizinische Einrichtungen Ausnahmen vorzusehen. Ohne eine solche Regelung könnten diese Kliniken möglicherweise Liquiditätsprobleme bekommen und Fehlsteuerungen in der Patientenversorgung entstehen“, sagte Rudolf Henke, Vorsitzender der Krankenhausgremien der Bundesärztekammer, vor der heutigen Anhörung des Bundesgesundheitsministeriums über den Entwurf einer „Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005“.
Das Ministerium trage mit seinem Verordnungsentwurf einer zentralen Forderung der Ärzteschaft Rechnung, den betroffenen Krankenhäusern und den Kostenträgern für das Jahr 2005 Planungs- und Verfahrenssicherheit zu geben. „Die Behauptung der Spitzenverbände der Krankenkassen, dass die geplante Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums kostentreibend wirke, verkennt die Schutznotwendigkeit für bestimmte Versorgungsbereiche im Sinne der Daseinsvorsorge bei der schwierigen Umstellung auf ein Fallpauschalensystem in der stationären Versorgung“, betonte Henke. Die Krankenkassen selbst hätten Berechnungen vorgelegt, nach denen im Jahr 2004 insgesamt nur etwa 36 der rund 1700 nach DRGs abrechnenden Krankenhäuser von den Ausnahmeregelungen für „Besondere Einrichtungen“ Gebrauch gemacht haben.
Im Hinblick auf die am 1. Januar 2005 begonnene Konvergenzphase sind Krankenhäuser durch die in vielen Fällen noch unzureichende Abbildung der Leistungswirklichkeit direkt wirtschaftlich betroffen. In einer gemeinsamen Stellungnahme begrüßen die Bundesärztekammer und die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) deshalb, dass Fachabteilungen für Palliativmedizin, Kinder- und Jugend-Rheumatologie und Abteilungen für die Behandlung von Tropenerkrankungen von der DRG-Abrechnung ausgenommen werden. Positiv wertet die Ärzteschaft auch die mögliche Herausnahme von Krankenhäusern, die sich auf die Behandlung von Patienten mit Multiple Sklerose und Morbus Parkinson spezialisiert haben. Es sei auch richtig, selbstständigen Kinderkrankenhäusern, deren Preise aufgrund der unzureichenden Abbildung im DRG-Katalog oberhalb des landeseinheitlichen Preises sind, vorläufig eine Ausnahmeregelung zuzugestehen. Mit der vorgesehenen Regelung folge der Verordnungsgeber den wiederholten Initiativen und Bemühungen der Bundesärztekam¬mer und der AWMF, die DRG-Konvergenzphase nicht zu einem Glücksspiel werden zu lassen und statt dessen eine qualitativ hochwertige Versorgung insbesondere von Kindern sicherzustellen, so BÄK und AWMF in ihrer gemeinsamen Stellungnahme.
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