Pressemitteilung | Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB)

Erbschaftssteuerreform: Höhere Steuer nicht tragbar für Freie Berufe

(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat geurteilt, dass die unterschiedliche Bewertung u.a. bei Betriebsvermögen und Immobilien gegenüber der Bewertung von geldwertem Vermögen für die Erbschaftssteuer verfassungswidrig ist. Gleichzeitig haben die Richter den Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin soll jedoch das bisherige Recht gelten.

Der Bundesverband der Freien Berufe begrüßt, dass die weitere Anwendung des geltenden Erbschaftssteuerrechts bis zur gesetzlichen Neuregelung zugelassen wird. „Dennoch darf sich der Gesetzgeber jetzt nicht zurücklehnen, denn eine Lösung für Wirtschaft und Freie Berufe liegt noch nicht auf dem Tisch,“ sagt RA Arno Metzler, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB).

Wird in der bisherigen gesetzlichen Regelung bei Immobilien ein Verkaufspreis von 50 Prozent als steuerliche Bewertung zugrunde gelegt, so ist davon auszugehen, dass in Zukunft der Wiederverkaufspreis von 100 Prozent als Bewertungsgrundlage dient. „Die Berücksichtigung des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie eine 100 %-ige Erhöhung des heutigen Wertansatzes des Grundvermögens werden gerade für die Freien Berufe eine gravierende Erhöhung der Belastung mit Erbschaftsteuer bringen, die nicht tragbar ist“, so der BFB-Hauptgeschäftsführer.

Der BFB fordert, dass bei der Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts entsprechende Verschonungsregelungen, wie vom BVerfG erwähnt, berücksichtigt werden. Auch der Gesetzentwurf zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge sei entsprechend zu ändern, da bewertungsrechtliche Änderungen gravierende Folgen für die Freien Berufe haben: „Erleichterungen der Unternehmensfolge können in vielen Fällen nicht zum Tragen kommen, da der Erbe eines Freiberuflers – soweit er nicht die beruflichen Qualifikationen in seiner Person mitbringt – gezwungen ist, das Unternehmen aufzulösen oder an einen entsprechenden Freiberufler zu veräußern“, sagt Metzler.

Auch die Freigrenzen bzw. die Einführung von Freibeträgen müssten so angehoben werden, dass sie der erhöhten Bemessungsgrundlage Rechnung tragen. Nicht zuletzt sei der Gesetzgeber gut beraten, darauf zu achten, dass bei der Veräußerung einer Praxis durch berufsständische Nöte auch der Käufer eine Fortführung des Unternehmens sowie die Sicherheit der Arbeitsplätze garantieren kann, so der BFB-Hauptgeschäftsführer.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Freien Berufe (BFB) Gabriele Reimers, Referentin, Presse- / Ă–ffentlichkeitsarbeit, Finanzen Reinhardtstr. 34, 10117 Berlin Telefon: (030) 284444-0, Telefax: (030) 284444-40

(tr)

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