Ernährungsindustrie erweitert die tarifliche Altersvorsorge / Mit der Brückenrente in den Vorruhestand
(Hamburg) - Im Jahr 2002 haben die Tarifparteien der Ernährungsindustrie nahezu flächendeckend für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Ernährungsindustrie die Entgeltumwandlung und einen Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge geregelt. Jetzt erweitert die von den Tarifparteien mit der tariflichen Altersvorsorge beauftragte Pensionskasse Ernährung und Genuss ihr Leistungsspektrum um eine Vorruhestandsvariante. Das Modell Brückenrente erlaubt den flexiblen Ausstieg aus dem Berufsleben. Über die Pensionskasse abgesicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Ernährungsindustrie können einen Teil ihrer angesparten Altersvorsorge nutzen und ab Alter 60 die Zeit bis zum Beginn der gesetzlichen Rente überbrücken.
Hans Stapelfeldt, Vorstandsvorsitzender der Pensionskasse Ernährung und Genuss, sieht die Brückenrente als Angebot für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann seinen Vorruhestand individuell gestalten. Oder die Unternehmen greifen die Idee der Brückenrente auf, vereinbaren mit dem Arbeitnehmer in der Vorruhestandsphase eine reduzierte Arbeitszeit und schaffen so einen gleitenden Ausstieg aus dem Berufsleben.
Für Michael Andritzky, Hauptgeschäftsführer der Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuß (ANG), ist das Modell sehr interessant. Es eröffnet neue Spielräume für betriebliche und eventuell sogar tarifvertragliche Regelungen. Entscheidend ist aber, dass gegebenenfalls für tarifliche Regelungen notwendige Beiträge während der aktiven Zeit geleistet werden.
Franz-Josef Möllenberg, Vorsitzender der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), sieht in der Brückenrente eine gute Möglichkeit für den einzelnen Arbeitnehmer, den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand persönlich zu gestalten. Darüber hinaus trägt die Brückenrente auch deshalb zu Recht ihren Namen, weil sie nicht nur die Zeit zwischen individuellem, vorzeitigem Arbeitsende und Renteneintritt überbrückt, sondern auch zu einer Brücke zwischen den Generationen werden kann, indem Ältere ihre Arbeitsplätze für Jüngere frei machen. Ob es auch ein Instrument für eine betriebliche Regelung ist, die z.B. die Altersteilzeit ergänzt, werden wir prüfen und mit den Arbeitgeberverbänden zu verhandeln haben.
Eine Beispiel:
Ein Arbeitnehmer scheidet mit 61 Jahren aus dem Berufsleben aus. Seine gesetzliche Rente beginnt mit Alter 63. Während der zwei Jahre im Vorruhestand bezieht er von der Pensionskasse eine Brückenrente, die ihn voll versorgt. Ab Alter 63 erhält er die gesetzliche Rente und zusätzlich von der Pensionskasse eine sogenannte Aufstockungsrente. Die Aufstockungsrente finanziert sich aus dem Teil der Anwartschaft, der durch die Brückenrente nicht aufgebraucht wurde. Sie soll die gesetzlichen Abschläge wegen des vorzeitigen Bezugs der gesetzlichen Altersrente ausgleichen. Sofern der Arbeitgeber mitmacht, kann die Brückenrente auch als Teilzeitrente genommen werden. Dann arbeitet der Arbeitnehmer z.B. halbtags und stockt sein reduziertes Gehalt bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch die Brückenrente auf. Die Entscheidung über die Brückenrente muss erst 18 Monate vor ihrem Beginn getroffen werden. Bis dahin kann offen bleiben, ob die aufgebaute Anwartschaft nur für die Altersrente oder alternativ für eine Brückenrente genutzt wird.
Quelle und Kontaktadresse:
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), Hauptstadtbüro
Dr. Karin Vladimirov, Pressesprecherin
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