Pressemitteilung |

Erneuter Sieg für kleine Pflegedienste

(Hamburg) - Auch in der zweiten Runde hat sich vor Gericht ein kleiner ambulanter Pflegedienst mit Unterstützung des bpa gegen die Arbeitsgemeinschaft der BKK Rhein/Ruhr durchgesetzt. Der Pflegedienst darf damit weiterhin Versicherte der betroffenen Betriebskrankenkassen mit häuslicher Krankenpflege versorgen und nach seinem bisherigen Vertrag diese Leistungen abrechnen.

Hintergrund ist, dass seit der Kündigung der Versorgungsverträge durch die Betriebskrankenkassen Rhein/ Ruhr vor fast zwei Jahren einigen Pflegediensten ein Neuvertrag nach wie vor versagt wird. Betroffen hiervon sind zumeist die kleinen und mittleren Pflegedienste, von denen die BKK verlangen, dass sie mindestens sechs Vollzeitangestellte nachweisen müssen, auch wenn dieses aufgrund der Größe des Betriebs den wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde. Diese Pflegedienste dürfen nur noch diejenigen BKK-Versicherten mit häuslicher Krankenpflege versorgen, bei denen sie bereits vor dem 01. Juli 2000 Leistungen erbracht haben; neue Patienten dürfen nach diesem Termin nach den Vorstellungen der BKK nicht mehr versorgt werden. Da in NRW je nach Region bis zu zwei Drittel aller Patienten Versicherte der Arbeitsgemeinschaft BKK Rhein/Ruhr sind, hätte diese unrechtmäßige Regelung das Aus für viele kleine Pflegedienste bedeutet.

Deshalb hat – gestützt durch den bpa – ein ambulanter Pflegedienst gegen dieses Vorgehen geklagt. Bereits im März dieses Jahres war der Pflegedienst vor dem Sozialgericht Düsseldorf im einstweiligen Rechtsverfahren erfolgreich. Doch die Arbeitsgemeinschaft BKK Rhein/ Ruhr wollte nicht aufgeben und zog vor das Landessozialgericht, wo sie nun mit Pauken und Trompeten verloren hat.
bpa-Geschäftsführer Bernd Tews:
„Dieses Urteil ist ein voller Erfolg insbesondere für kleine Pflegedienste. Der Beschluss stärkt ihre Rechte und macht Mut, sich weiterhin gegen die Willkür von Krankenkassen zur Wehr zu setzen. Der bpa fühlt sich in seiner Rechtsposition bestätigt.“

Denn das Landessozialgericht hat die Auffassung des Sozialgerichts in allen Punkten voll bestätigt. Es sah eine Existenzgefährdung des Betriebes als gegeben an, wenn der Pflegedienst keine Patienten der Arbeitsgemeinschaft BKK Rhein/Ruhr mehr versorgen könne. Das Gericht anerkannte dabei ausdrücklich, dass zur Berechnung der Existenzgefährdung auch der SGB XI-Umsatz herangezogen werden kann.

Verworfen hat das Gericht die nach Ansicht des bpa unerhörte Auffassung der BKK, dass eine Existenzgefährdung nicht vorliege, weil die Klägerin die Möglichkeit habe, als abhängige beschäftigte Krankenschwester weiterzuarbeiten.

Dazu bpa-Geschäftsführer Bernd Tews:

„Das Urteil stärkt in diesem Punkt die InhaberInnen von Pflegediensten als UnternehmerInnen. Das Gericht hat beschlossen, dass dem Pflegedienst als Unternehmen durch das Vorgehen der BKK kein irreversibler Schaden entstehen darf.

Dass aber Krankenkassen tatsächlich fordern, ein Unternehmer könne ja auch ruhig seinen Betrieb aufgeben, weil er als Angestellter sicherlich auch noch einen Job finde, wirft ein bezeichnendes Licht auf die Arbeitsgemeinschaft der BKK Rhein/Ruhr.“

Rechte der Versicherten gestärkt

Das Urteil ist aber auch ein Sieg für die Patienten. Denn das im Sozialgesetzbuch garantierte Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl eines Leistungsanbieters wurde damit gestärkt. Auch die Versicherten der BKK Rhein/ Ruhr können somit nach wie vor den Pflegedienst ihres Vertrauens auswählen. Alten und Kranken wird damit ein Wechsel des Pflegedienstes erspart.

Ob die unterlegenen Betriebskrankenkassen an Rhein und Ruhr nach dieser neuerlichen Schlappe überhaupt noch ein Interesse am Hauptsacheverfahren haben, ist fraglich.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.V. (bpa), Bundesreferat ambulante Dienste Wendenstr. 377 20537 Hamburg Telefon: 040/25178153 Telefax: 040/25178406

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