Pressemitteilung | IHK Frankfurt am Main - Industrie- und Handelskammer

EU-Osterweiterung: Hessische IHKs fordern Übergangsregelung bei den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

(Frankfurt) - Die IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen hält eine Übergangsregelung hinsichtlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Kunden aus den EU-Beitrittsstaaten für erforderlich. In einem Brief an den hessischen Finanzminister Karlheinz Weimar bittet sie diesen, sich für eine wirtschaftsverträgliche Übergangsregelung einzusetzen.

Mit Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 gelten beim Handel mit den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten die umsatzsteuerlichen Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen. Danach ist ein Lieferant, der die Umsatzsteuerbefreiung für solche Lieferungen in Anspruch nehmen will, verpflichtet, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) seines dortigen Kunden aufzuzeichnen. Außerdem muss er, damit er seinen vom Gesetzgeber auferlegten Sorgfaltspflichten gerecht wird, die Gültigkeit dieser USt-IdNr. vom Bundesamt für Finanzen (BfF) bestätigen lassen. Da das BfF die von den Beitrittsstaaten erteilten USt-IdNrn. erst ab dem 1. Mai 2004 überprüfen kann, wird es viele Wochen dauern, bis es die Bestätigungsanfragen abgearbeitet hat. Damit während dieser Zeit ein reibungsloser Warenverkehr mit den neuen EU-Staaten aufrechterhalten werden kann, ist eine Übergangsregelung unumgänglich.

Die IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen schlägt in Anlehnung an die Übergangsregelung vom 1. Dezember 1992 (BMF-Schreiben IV A 3 – S 7141 – 3/92) folgende Regelung vor: Für die ersten drei Monate nach der Erweiterung - vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2004 - wird nicht beanstandet, wenn der buchmäßige Nachweis über die

Voraussetzung der Steuerbefreiung durch die überprüfte USt-IdNr. nicht vorliegt. Der Unternehmer muss jedoch nachweisen, dass er eine Überprüfung beim BfF beantragt hat. Sind in einem solchen Fall alle anderen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erfüllt, kann er umsatzsteuerfrei liefern. Um unnötige Bürokratie zu vermeiden, werden die USt-IdNrn. der Beitrittsstaaten auf den Zusammenfassenden Meldungen des zweiten Quartals 2004 durch das BfF nicht überprüft. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass eine USt-IdNr. nicht korrekt war, ist ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung durch das BfF die steuerliche Abwicklung für die Zukunft anzupassen, jedoch keine Korrektur für die Vergangenheit vorzunehmen. Außerdem sollte in dem Fall, in dem ein Unternehmen eines Beitrittsstaates eine USt-IdNr. beantragt, diese aber von der Finanzverwaltung noch nicht zugeteilt bekommen hat, bis zum 31. Juli 2004 auf die Steuernummer dieses Unternehmens zurückgegriffen werden können.

Da es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten untragbar ist, wenn der Fiskus Sorgfaltsanforderungen stellt, deren Einhaltung den Wirtschaftsbeteiligten unmöglich ist, insbesondere deshalb, weil die Finanzverwaltung die vom Gesetzgeber geforderte Überprüfung nicht rechtzeitig vornehmen kann, bittet die IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen den hessischen Finanzminister Karlheinz Weimar, sich für eine Übergangsregelung im obigen Sinne einzusetzen.

Quelle und Kontaktadresse:
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main (IHK) Sabine Stallknecht, Unternehmenskommunikation Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt Telefon: 069/2197-0, Telefax: 069/2197-1424

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