GdW begrüßt BGH-Entscheidung zur Gültigkeit der vereinbarten Wohnfläche bei Mieterhöhungen
(Berlin) - Der BGH hat heute (8. Juli 2009) entschieden, dass auch bei Mieterhöhungen eine gegenüber der tatsächlichen Wohnfläche geringere vereinbarte Wohnfläche gilt, wenn die Abweichung die Erheblichkeitsgrenze von zehn Prozent nicht überschreitet (VIII ZR/205/08).
"Mit dieser Entscheidung zugunsten der Vermieter trägt der BGH den tatsächlichen Verhältnissen bei Mietvertragsabschlüssen praxisgerecht Rechnung. Denn die tatsächliche Wohnfläche steht oft nicht exakt zur Verfügung. Daher ist es sinnvoll, wenn die Vertragsparteien eine Wohnfläche vereinbaren, die für sie verbindlich sein soll und der BGH hierfür eine Toleranzgrenze von zehn Prozent Abweichung akzeptiert", erklärte Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen.
Der BGH verstetigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, dass bei Abweichungen zwischen tatsächlicher und im Mietervertrag vereinbarter Wohnfläche erst eine Abweichung von mehr als zehn Prozent rechtlich relevant ist. Bei Minderungsansprüchen liegt ein Mangel erst bei Überschreitung dieser Grenze vor. Diesen Wert hat der BGH nunmehr auch im Hinblick auf die für Mieterhöhungen maßgebliche Wohnfläche bestätigt.
Quelle und Kontaktadresse:
GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
Katharina Burkardt, Pressesprecherin
Mecklenburgische Str. 57, 14197 Berlin
Telefon: (030) 824030, Telefax: (030) 82403199
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