Geplante Neuregelungen bei gewerblich geprägten Personengesellschaften
(Nürnberg) - Im Rahmen der Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation ist der Einsatz von gewerblich geprägten Personengesellschaften ein gängiges Gestaltungsmodell. Durch das Einschalten von gewerblich geprägten Personengesellschaften kann derzeit Privatvermögen in begünstigtes Produktivvermögen umgewandelt werden.
Diese Gestaltungsmöglichkeit dürfte nach Einschätzung des Münchener Rechtsanwalts und Steuerberaters Dr. Klaus D. Höfner, Fachausschussleiter Internationales Erbrecht der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, im Jahr 2006 wohl zum letzten Mal angewandt werden können. Aus diesem Grund sollten insbesondere ohnehin geplante Vermögensübertragungen zügig vorgenommen werden.
Seit der 15. Legislaturperiode existiert der Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen (Gesetzesentwurf des Bundesrates Drucksache 16/520 vom 02.02.2006). Dieser wird aufgrund des Beschlusses der Bundesratssitzung vom 21.12.2005 wieder in den Bundestag eingebracht. Im Moment wird damit gerechnet, dass die Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz spätestens zum 01. Januar 2007 eintreten sollen. Zumindest bis zum Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages dürften derartige Gestaltungen nach aktuell geltendem Recht vorgenommen werden können, so Rechtsanwalt Dr. Höfner, Sozius der Kanzlei Peters, Schönberger & Partner GbR, München.
Geplant ist im Zusammenhang mit gewerblich geprägten Personengesellschaften der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13 a ErbStG (Freibetrag von 225.000,00 Euro sowie ein Bewertungsabschlag von 35 Prozent). Neben vorgenannten Änderungen wird seit längerer Zeit mit weiteren Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gerechnet. Ausstehend ist in diesem Zusammenhang noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit verschiedener Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes.
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