Pressemitteilung | Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V (BDZV)

Gesetzentwurf zum Zeugnisverweigerungsrecht geht nicht weit genug

(Bonn) - Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten geht nach Auffassung der Zeitungsverleger nicht weit genug. Zwar sei es erfreulich, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nun auch auf selbstrecherchiertes Material ausgeweitet werde, und das Bundesjustizministerium damit einer langjährigen Forderung von Verlegern, Journalisten wie auch dem Deutschen Presserat nachkäme, erklärte ein Sprecher des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) am 19. Januar 2000 in Bonn. Allerdings bleibe der Entwurf in den Details beträchtlich hinter den Vorstellungen der Medienvertreter zurück.







Bisher bezog sich das Zeugnisverweigerungsrecht nur auf Informationen, die den Journalisten von Dritten zugespielt worden waren. Die Medien sollten aufgrund der verfassungsrechtlich verbürgten Pressefreiheit nicht dazu gezwungen werden können, die Identität Ihrer Informationen preiszugeben. Künftig sollen Journalisten auch über selbstrecherchierte Informationen vor Gericht das Zeugnis verweigern können. Doch sind Ausnahmen vorgesehen: Aus Sicht des BDZV wird die neue Regelung entwertet, wenn es möglich ist, das Zeugnisverweigerungsrecht einzuschränken, falls ein Journalist selbst verdächtigt wird, an einer Straftat beteiligt gewesen zu sein oder diese decken zu wollen. Dies lasse, kritisierten die Verleger, vielerlei Interpretationen zu. Damit gebe es auch für die Arbeit der Journalisten keinen verlässlichen Schutz.







Vor diesem Hintergrund fordert der BDZV, dass die Beschlagnahme von geschütztem Material nur noch bei der höchsten Stufe des Tatverdachts, nämlich bei "dringendem Tatverdacht", veranlasst werden darf. Desweiteren sollte der Ausschluss des Zeugnisverweigerungsrechts auf bestimmte besonders schwere Straftaten beschränkt bleiben, wenn die Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.







Quelle: BDZV



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