Gleichwertiger Ersatz bei Überbuchung / Ratschlag des DRV an alle Reiseveranstalter
(Berlin) Der Deutsche Reisebüro und Reiseveranstalter Verband (DRV) zieht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Januar 2005 eine direkte Konsequenz. Wir empfehlen den Reiseveranstaltern, bei der Auswahl eines Ersatzquartiers exakt darauf zu achten, dass dieses der ursprünglich gebuchten Unterkunft gegenüber gleichwertig ist, sagte DRV-Präsident Klaus Laepple in Berlin. Das Ziel der Reiseveranstalter ist, den Gästen ihren Urlaubswunsch zu erfüllen. Sollte dies durch eine Überbuchung des gewählten Hotels erschwert werden, würden die Veranstalter alles daran setzen, den Gästen in einem alternativen Hotel einen Urlaub zu ermöglichen, der genau ihren Wünschen entspreche, sagte Laepple.
Hintergrund ist die Entscheidung des BGH, wonach ein Reisender gegenüber dem Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und auf Entschädigung hat, wenn das von ihm gebuchte Hotel überbucht ist und er das angebotene Ersatzhotel ablehnt (Az.: X ZR 118/03). Voraussetzung ist laut BGH, dass das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist. Im konkreten Fall hatte der Reiseveranstalter ein Ersatzquartier auf einer anderen als der vom Kunden ausgewählten Malediven-Insel gebucht. Er wollte schnorcheln, die ersatzweise angebotene Insel hatte jedoch kein Hausriff.
In der Praxis wird die BGH-Entscheidung nach Einschätzung des DRV nur relativ wenige Fälle tangieren. Überbuchungen von Hotels kämen gemessen an der Gesamtzahl von rund 30 Millionen Veranstalterreisen nur sehr selten vor.
Eine wichtige Klarstellung ergibt sich für die Veranstalter aus einem Punkt der Entscheidung: Laut BGH ist für die Höhe der Entschädigung nicht das Einkommen des Reisenden, sondern der Reisepreis maßgeblich.
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