Grundsatzurteil des BGH: Widerspruchsbelehrungen bei Lebensversicherung fehlerhaft / Lebensversicherte sollten Ausstieg durch Widerspruch prüfen
(Henstedt-Ulzburg) - Lebensversicherte können dem Vertragsabschluss schon aus formalen Gründen häufig ein ganzes Jahr lang und nicht nur mit 14-tägiger Frist - widersprechen und bekommen alle Prämien plus Zinsen zurück, weil die Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft sind.
Das ist die wichtige Aussage des wegweisenden Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) Az.: IV ZR 58/03 vom 28.01.2004. In der Belehrung über das Widerspruchsrecht müsse demnach ein Hinweis zu finden sein, dass ein Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe und dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge.
Lebensversicherte sollten prüfen, ob sie durch Widerspruch aus einer voreilig abgeschlossenen Kapitalversicherung herauskommen können. Denn dann bekommen sie ihr Geld zurück. Viele Versicherungsgesellschaften haben wohl nicht ausreichend über das Widerspruchsrecht aufgeklärt, so Rechtsanwalt Frank Braun vom Bund der Versicherten (BdV). Deswegen bedeutet dies in der Konsequenz für die meisten Lebensversicherten, dass sie noch ein ganzes Jahr Zahlung des ersten Beitrags widersprechen können und gezahlte Prämien zurück erhalten. Es dürften Millionen Verträge betroffen sein.
Da die Lebensversicherer vor Vertragsabschluss auch nicht ausreichend über den Vertragsinhalt aufklären, war ein Widerspruch schon bisher innerhalb eines Jahres oft erfolgversprechend, siehe BdV-Broschüre Schnell wieder raus... unter www.bdv.info.
Der BGH stellte aber klar, dass es auf die inhaltliche Argumentation gar nicht ankomme, denn viele Lebensversicherer klären bereits nicht ausreichend über das Bestehen des Widerspruchsrechts auf. In der Belehrung über das Widerspruchsrecht müsse ein Hinweis zu finden sein, dass ein Widerspruch schriftlich erfolgen müsse und dass zur Einhaltung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Außerdem müsse über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form aufgeklärt werden, damit die Belehrung nicht in den Versicherungsbedingungen untergehe, so der BGH.
Versicherte sollten daher dringend prüfen, ob auch bei ihren Verträgen das Widerspruchsrecht noch gegeben ist, so Braun. Sie sollten unter Zuhilfenahme der Versicherungspolice und der Bedingungen klären:
Die erste Beitragszahlung darf noch nicht länger als ein Kalenderjahr her sein. Danach nimmt man sich die Widerspruchsbelehrung vor, die meist am Ende der Bedingungen zu finden ist. Wenn in der Widerspruchsbelehrung nichts davon steht, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat und das für die Einhaltung der Frist die Absendung genügt, dann dürfte ein Widerspruchsrecht noch gegeben sein. Selbst wenn beide Hinweise vorliegen, kann ein Widerspruchsrecht nach dem Urteil des BGH dennoch bestehen, wenn die Belehrung über das Widerspruchsrecht sich nicht deutlich von den übrigen Versicherungsbedingungen abhebt, also nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form zu erkennen ist.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V.
Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg
Telefon: 04193/94222, Telefax: 04193/94221
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