Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Kaffee und "trockene Brötchen" sind noch kein Frühstück

(Berlin) - In einem am 2.10.2017 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen 11 K 4108/14) wurde entschieden, dass die innerbetriebliche unentgeltliche Bereitstellung von Heißgetränken und Brötchen ohne Aufstrich oder Belag (im Volksmund "trockene Brötchen" genannt) noch keinen lohnsteuerpflichtiger Sachbezug im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Das Finanzamt hatte hier im Rahmen einer Betriebsprüfung den Pauschbetrag für ein Frühstück jeweils pro Mitarbeiter und Tag (derzeit 1,70 Euro pro Tag) angesetzt und Steuer nachverlangt.

Nur Aufmerksamkeiten
Dem folgten die Richter allerdings nicht, denn nach ihrer Auffassung handelt es sich bei trockenen Brötchen lediglich um Aufmerksamkeiten, wie sie z. B. in Form von Plätzchen oder Keksen zum Kaffee gereicht werden. Demzufolge handelt es sich bei derartiger Verpflegung um "Kost" die nach §8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleibt, soweit diese den Betrag von 44 Euro je Monat und Arbeitnehmer nicht überschreitet. Bei geschätzten Kosten je Arbeitnehmer für zwei Brötchen und zwei Heißgetränken pro Tag und durchschnittlich 22 Arbeitstagen je Monat, dürften die 44 Euro im Regelfall nicht überschritten werden - es sei denn, diese wird bereits durch sonstige Sachbezüge ausgefüllt.
Aber Sachbezüge bei "vollständigen" Mahlzeiten!

Soweit es sich jedoch um "vollständige" Mahlzeiten handelt, sind Sachbezüge zu versteuern. Die aktuellen Werte (2017) pro Tag und Mitarbeiter betragen:
- 1,70 Euro für ein Frühstück (Heißgetränke + Brötchen mit Belag oder Aufstrich)
- 3,17 Euro für ein Mittagessen
- 3,17 Euro für ein Abendessen

Kaffee & Kuchen und andere Zwischenmahlzeiten?
Nicht eindeutig geregelt sind Zwischenmahlzeiten am Nachmittag wie z. B. "Kaffee und Kuchen", die aber vermutlich ebenfalls unter die Aufmerksamkeiten (wie Kekse) fallen.

Unentgeltliche Getränke und Genussmittel?
Da das Thema von allgemeiner Bedeutung ist, wurde die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 36/17) zugelassen. Sollte der BFH das Urteil bestätigen, so müssten die "trockenen Brötchen" unseres Erachtens in R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR einzuordnen sein. Hiernach gelten Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb zur Verfügung stellt, als steuerfreie Aufmerksamkeiten. Damit würden die "trockenen Brötchen" auch nicht unter die 44 Euro-Grenze fallen, was für viele Arbeitnehmer von Vorteil wäre, da die 44 Euro häufig schon anderweitig z. B. durch ein Job-Ticket oder Gutscheine "verbraucht" sind.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Simon Beyme, Geschäftsführer Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(wl)

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