Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Kfz-Haftpflichtversicherung: nur geringe Erhöhung der Mindestdeckungssumme / Sachschäden nicht ausreichend abgesichert

(Henstedt-Ulzburg) - Auf Deutschlands Straßen kracht es täglich mehr als 5.800 Mal. Das sind auf ein Jahr gerechnet 2,1 Millionen Unfälle mit Sachschäden. Für die Erstattung kommt der Kfz- -, Sach- und Vermögensschäden erhöht werden - besser noch auf 100 Millionen Euro." Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers auf - aber nicht unbegrenzt. Welche Summen die Gesellschaften ihren Versicherungsnehmern bei Vertragsabschluss mindestens anbieten müssen, ist gesetzlich geregelt. Ab Januar 2012 soll die Mindestversicherungssumme für Sachschäden aufgrund einer EU-Richtlinie von einer Million Euro auf 1.120.000 Euro angehoben werden. Axel Kleinlein, Vorstandsvorsitzender des Bundes der Versicherten (BdV), reicht das nicht aus: "Die Mindestdeckungssumme in der Kfz-Versicherung sollte auf mindestens 50 Millionen Euro pauschal für Personen

Wer mit seinem Fahrzeug einen Unfall verursacht, muss für den Schaden haften. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt diese Kosten. Damit die Geschädigten nicht leer ausgehen, ist die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben. Die Versicherer unterliegen einem so genannten Kontrahierungszwang, sie müssen Anträge in Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen annehmen. Axel Kleinlein: "Bei den meisten Kfz-Haftpflichtversicherungen sind Sachschäden mit 50 oder 100 Millionen Euro abgesichert. Unliebsamen Kunden wird allerdings nur die Mindestdeckung angeboten."

Reicht die Mindestversicherungssumme im Zweifelsfall nicht aus, muss der Unfallverursacher den Rest aus eigener Tasche zahlen. Kann er das nicht, geht das Unfallopfer leer aus. Um dies zu verhindern, fordert der BdV eine Erhöhung der Mindestdeckung auf mindestens 50 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Schutz kostet nur fünf bis zehn Euro mehr. Axel Kleinlein: "Deutschland sollte hier eine Vorreiterrolle einnehmen."

Zudem soll zukünftig den Versicherungsnehmer die Beweislast treffen, wenn er nach einem Versicherungsfall seine Obliegenheiten - also seine Pflichten - grob fahrlässig verletzt hat. Der Kunde muss sich entlasten, indem er beweist, dass er sich korrekt verhalten hat. Axel Kleinlein: "Diese Regelung geht zu Lasten der Verbraucher. Wir fordern, dass der Versicherer dem Kunden ein Fehlverhalten nachweisen muss."

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. (BdV) Pressestelle Tiedenkamp 2, 24558 Henstedt-Ulzburg Telefon: (04193) 99040, Telefax: (04193) 94221

(tr)

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