Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
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Kinder haften für Verletzungen durch Feuerwerkskörper

(Berlin) - Ein fast elfjähriger Junge haftet im Regelfall für Schäden, die aus einem nicht umsichtigen Hantieren mit Feuerwerkskörpern resultieren. Dies teilt die Deutsche Anwaltauskunft unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. März 2005 mit (Az.: 8 U 3212/04).

Der Junge zündelte zusammen mit einer Bekannten am Silvesterabend auf der Straße. Er zündete eine sogenannte Biene an, verbrannte sich die Finger und warf diese weg. In dieser Situation forderte er seine Bekannte warnend auf, sie solle weglaufen. Der rotierende Feuerwerkskörper flog jedoch in ihre Kapuze, wodurch das Mädchen Verbrennungen am Hals, der linken Schulter und am Oberarm erlitt. Die Verletzungen mussten über einen längeren Zeitraum behandelt werden, und es blieben Narben zurück. Das Mädchen war der Ansicht, dass der Junge ihr die Biene zielgerichtet in die Kapuze geworfen hatte und verlangte vor Gericht 15.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz für die Sachschäden und die Kosten der Folgebehandlungen.

Die Richter zogen den Elfjährigen zur Verantwortung, sahen jedoch ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro und Schadensersatz als angemessen an. Nach Überzeugung des Gerichts konnte die Klägerin einen zielgerichteten Wurf nicht nachweisen. Der Elfjährige habe aber fahrlässig gehandelt. Er war von seinen Eltern über die Gefahren die von Feuerwerkskörpern ausgehen aufgeklärt worden. Er hätte also vor dem Anzünden erkennen müssen, dass sich die Klägerin noch nicht in Sicherheit gebracht hatte. Sein Ausruf zeige, dass er sich der Gefahr auch in diesem Augenblick bewusst war. Nach Ansicht der Richter hätte der Junge den Feuerwerkskörper zielgerichtet in die entgegengesetzte Richtung werfen müssen.

Auch Minderjährige können in Prozessen zur Verantwortungen gezogen werden. Sie sollten sich im Fall der Fälle von einem Anwalt beraten lassen, die Rechtsordnung bietet besonderen Schutz für Minderjährige. Die versierte Anwältin oder den versierten Anwalt in Ihrer Nähe benennt die Deutschen Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 €/min.) oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de .

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

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