Mieter können Betriebskosten-Vorauszahlungen wegen höherer Energiepreise nicht kürzen / Vermieter kann die Kostenhöhe nicht beeinflussen
(Berlin) - Wohnungsmieter sind nicht berechtigt, Betriebskosten-Vorauszahlungen an ihren Vermieter zu kürzen, weil die Energiepreise gestiegen sind. Darauf hat die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland angesichts der dramatischen Preisentwicklung bei den Gaspreisen hingewiesen. Die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer sind selber massiv gegen diese Entwicklung öffentlich vorgegangen. Sie sehen sich aber weder rechtlich verpflichtet noch wirtschaftlich in der Lage, die gestiegenen Kosten nicht an die Mieter weiterzugeben, wenn die Wohnung über eine Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt wird und der Vermieter die Brennstoffkosten auf die Mieter umlegt.
Vermieter, die Preiserhöhungen des Versorgers nicht zurückweisen, verstoßen auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, so Rechtsanwalt Wolf-Bodo Friers von Haus & Grund. Das Wirtschaftlichkeitsgebot sei von der Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben für die Fälle entwickelt worden, in denen der Vermieter zwar umlegbare, aber betriebswirtschaftlich unsinnige Kosten verursacht. Danach dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Friers: Der Grundsatz ist damit nicht auf Betriebskosten anwendbar, deren Höhe der Vermieter nicht beeinflussen kann. Bei Gas sei dies noch solange der Fall, wie der Vermieter nicht zwischen verschiedenen Anbietern wählen kann. Der Vermieter verursacht hier keine unnötigen Kosten. Treuwidrig ist hier nur der Mieter, der seine Betriebskostenvorauszahlungen kürzt, so Friers.
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Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.
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