Möllenberg: Mit einem gesetzlichen Mindestlohn gegen Lohndumping
(Hamburg) - Empfängerinnen und Empfänger von ALG-II-Leistungen müssen keine Jobs zu Dumpinglöhnen annehmen, so ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Dortmund. Nach Agenturmeldungen entschied das Gericht damit zugunsten einer Frau, der durch die ARGE Bochum entsprechende Leistungen gekürzt worden waren. Sie hatte sich geweigert, ein Jobangebot eines Textildiscounters zu einem Stundenlohn von 4,50 Euro (unterster Tariflohn: 9,82 Euro) zu akzeptieren.
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung sagte der Vorsitzende der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), Franz-Josef Möllenberg: "Mit diesem Urteil hat das Sozialgericht einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Lohndumping geleistet. Allerdings wird damit auch deutlich, dass Dumpinglöhne kein Einzelphänomen der Wirtschaft sind. Nur ein gesetzlicher Mindestlohn ist ein geeignetes Instrument gegen Armutslohn-Arbeitgeber."
Das Urteil stelle eine wichtige Absicherung von Hartz-IV-Empfängern dar. Es sei gut, dass Lohndumping nicht durch Sanktionen im Rahmen der ALG-II-Leistungen unterstützt werden könne, so Möllenberg weiter.
Weitere Informationen unter: www.ngg.net und unter www.mindestlohn09.de.
Quelle und Kontaktadresse:
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Dr. Karin Vladimirov, Pressesprecherin
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