Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

Nach der Flut kommt der Ärger darüber, dass die Schäden nicht versichert sind / Was tun, wenn der Keller überflutet ist?

(Henstedt - Ulzburg) - Vor allem in Sachsen und Sachsen-Anhalt kämpfen die Elb-Anwohner immer noch gegen die Wassermassen. Aber selbst wenn die Fluten gewichen sind, geht für die Menschen dort wie anderswo der Existenzkampf weiter. Dann stellen sich Fragen nach dem Schadensersatz. Die Schäden sind unermesslich: Keller haben meterhoch unter Wasser gestanden und auch der Wohnraum vieler Menschen ist nachhaltig von der Überschwemmung betroffen. Thorsten Rudnik, Sprecher des Bundes der Versicherten (BdV): „Weder in der Hausrat- noch in der Wohngebäudeversicherung greift der Versicherungsschutz bei Schäden durch Überschwemmung, Hochwasser oder Witterungsniederschläge.“

Überflutete Keller samt Folgeschäden für Haus und Hausrat sind mithin nicht versichert. Versicherungsschutz gibt es nur, wenn zusätzlich die Erweiterung auf so genannte Elementarschäden vereinbart worden ist. In den alten „DDR-Policen“, die seinerzeit von der Allianz übernommen worden sind, waren Hochwasserschäden automatisch mitversichert. Gegen Zuschlag versichern die meisten Versicherer Elementarschäden, zu denen Überschwemmungen, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck und Lawinen gehören. Rudnik: „Allerdings ist diese Erweiterung in einigen besonders gefährdeten Regionen nicht erhältlich – am besten gleich bei der eigenen Versicherung nachfragen.“

Bei der Autoversicherung ist über die Kaskoversicherung auch das Risiko Überschwemmung mitversichert. Aber: Wer sein Fahrzeug in hochwassergefährdeten Gebieten parkt und nicht sofort nach der ersten behördlichen Warnung wegfährt oder trotz Polizeiwarnung in Überschwemmungsgebiete hineinfährt, handelt eventuell grob fahrlässig und verliert damit seinen Versicherungsschutz.

„Sind Sie von einem Schadensfall betroffen, sollten Sie unverzüglich die Versicherung informieren. Wer den Schaden schriftlich meldet, sollte dies per Einschreiben mit Rückschein tun“, empfiehlt Rudnik und ergänzt: „Wer von einem Vermittler betreut wird, sollte auch diesen unverzüglich informieren.“ Zur Dokumentierung sollten Fotos gemacht werden. Ferner ist eine Aufstellung aller beschädigter Gegenstände erforderlich. Versicherungsnehmer haben eine Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, dass beispielsweise Hausratgegenstände im Keller möglichst in Sicherheit gebracht werden müssen, damit der Schaden nicht größer wird.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. Lilo Blunck, Geschäftsführerin Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg Telefon: (04193) 99040, Telefax: (04193) 94221

(bl)

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