Pressemitteilung | Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)

Neue Regelungen für Bezahlvorgänge treten endgültig in Kraft / DRV-Projektgruppe macht auf ungeklärte Prozesse aufmerksam - Bundesbehörde lässt Touristik im Regen stehen

(Berlin) - Die Übergangsfrist zur Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 ist Ende des vergangenen Jahres ausgelaufen, so dass die neuen Regelungen für Bezahlvorgänge nun seit dem 1. Januar 2021 endgültig in Deutschland in Kraft getreten sind. PSD 2 steht für Payment Service Directive 2. Diese Regelungen haben Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr in allen Branchen, auch in der Touristik. Das gilt vor allem dann, wenn Kunden im Reisebüro mit Kreditkarten und Mobile-Apps bezahlen oder Zahlungen auf Webseiten vornehmen. Doch für die Reisewirtschaft sind immer noch zahlreiche Prozesse ungeklärt, insbesondere die Nutzung persönlicher Kreditkarten für Bezahlungen von Geschäftsreisen bereitet vor dem Hintergrund der PSD2 Kopfzerbrechen. Trotz intensivem Austausch zwischen Touristik und der Finanzwirtschaft sowie der kontinuierlichen Arbeit der DRV-Projektgruppe zur PSD2 konnten in den vergangenen Monaten noch nicht alle offenen Punkte final mit der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) geklärt werden. Darauf macht die DRV-Arbeitsgruppe zur PSD2 unter Leitung von Michael Althoff aufmerksam.

Nach derzeitigem Stand lassen sich Buchungen, die von Reisemittlern (sowohl im Privatreisegeschäft als auch im Business Travel) über an sich für Endkunden konzipierte Web-Portale (beispielsweise Low-Cost-Carrier, Fähren) abgewickelt werden, nicht mehr mit der persönlichen Kreditkarte der Reisenden bezahlen. Der Grund: Es gibt beim Zahlungsprozess keine Möglichkeit, die vom Kunden gemäß PSD2 erforderlichen Daten zur Authentifizierung einzugeben.

Noch nicht vollständig umgesetzt wird nach vorliegenden Erkenntnissen der DRV-Arbeitsgruppe auch die Erfassung und Weiterleitung der notwendigen Daten für Kartenzahlungen am Point of Sale (Counter) sein, da hier insbesondere die Buchungssysteme noch nicht um die Erfassung des für die Übermittlung des Zahlungsmittels genutzten Kanals (Counter, Telefon oder Online) erweitert wurden. Zudem fehlen von der BaFin klarstellende Anweisungen zur Abgrenzung zwischen am Counter oder am Telefon direkt vom Kunden entgegen genommenen und manuell erfassten Kreditkartendaten. Auf mehrfache Anfragen der Reisewirtschaft über den DRV zur Klarstellung hat die Bundesanstalt bislang nicht reagiert.

Da es für die besonderen Prozesse in der Touristik noch keine finale Klärung gibt, hat der DRV kürzlich in einem Workshop mit Vertretern der Finanzwirtschaft Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen Reisebüros und Reiseveranstaltern für Privatkunden-Buchungen erarbeitet. Die Arbeitsgruppe zur PSD2 stellt diese DRV-Mitgliedsunternehmen zur Verfügung, weist Leiter Michael Althoff hin. Welche Entscheidungen die Unternehmen daraus ableiten, etwa eingeschränkte Kreditkarten-Akzeptanz, ist schlussendlich eine individuelle Entscheidung jedes Unternehmens. Auf jeden Fall ist es aus Sicht von Althoff für Reisebüros empfehlenswert, Details mit den Reiseveranstaltern und dem jeweiligen Acquirer zu klären.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Reiseverband e.V. (DRV) Pressestelle Lietzenburger Str. 99, 10707 Berlin Telefon: (030) 28406-0, Fax: (030) 28406-30

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