Pressemitteilung | Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH)
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Neues Genossenschaftsrecht bringt Verbesserungen für Handwerkskooperationen

(Berlin) - Am 18. August tritt die Modernisierung des Genossenschaftsgesetzes in Kraft. Damit werden genossenschaftliche Kooperationen für das Handwerk noch interessanter.

Die besonderen Vorzüge der "eingetragenen Genossenschaften (eG)" als Rechtsform für Unternehmen belegt eine eindrucksvolle Kennziffer: Unter den jährlich etwa 40.000 Firmenpleiten in Deutschland sind Genossenschaften nur ein- bis fünfmal dabei.

Durch die Überarbeitung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) werden jetzt einige Erleichterungen für die Gründung neuer Genossenschaften und das Tagesgeschäft etablierter genossenschaftlicher Kooperationen geschaffen. Nicht zuletzt mit Blickrichtung Handwerksbetriebe, die für zwischenbetriebliche Kooperationen einen verlässlichen und stabilen Rahmen suchen.

Neugründungen und Kleinstgenossenschaften
Im Fokus der Reform des Genossenschaftsgesetzes stehen vor allem Anreize für Neugründungen und Erleichterungen für Kleinstgenossenschaften. Für die Gründung einer Handwerkergenossenschaft sind nun nicht mehr sieben, sondern nur noch drei Handwerker erforderlich. Solch eine "kleine Genossenschaft" bietet in mancher Hinsicht günstigere Bedingungen als eine kapitalorientierte GmbH oder die weniger klar strukturierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dadurch stärkt die Gesetzesnovelle die Rechtsform der Genossenschaft im Wettbewerb mit der Kapitalgesellschaft.

Die Möglichkeit zur Gründung einer "kleinen Genossenschaft" hat folgerichtig auch zu strukturellen Anpassungen geführt. Genossenschaften bis 20 Mitglieder können künftig auf einen mehrköpfigen Vorstand verzichten, ein Aufsichtsrat kann ganz entfallen.

Die Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband hat der Gesetzgeber nicht geändert. Dadurch wird die geringe Insolvenzquote bei Genossenschaften weiter gewährleistet. Sie beruht unter anderem auf einer umfangreichen Gründungsprüfung im Hinblick auf rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Aspekte. Wie Erfahrungen mit GmbH und KG zeigen, würden viele Genossenschaften ohne diese Prüfung in den ersten fünf bis sieben Jahren nach der Gründung insolvent oder still liquidiert.

Sacheinlagen, Teilung von Geschäftsguthaben, investierende Mitglieder
Mit dem neuen Genossenschaftsrecht wird auch die ausschließliche Erbringung von Sacheinlagen als Einzahlung auf den Geschäftsanteil möglich. So kann der einzelne Handwerker statt Geld etwa seine Maschinen einbringen.

Auch die Übertragung von Teilen des Geschäftsguthabens ist künftig möglich. In der Regel wird es sich dabei um einen Betrag handeln, der einem Geschäftsanteil entspricht. In einer Handwerkergenossenschaft bedeutet das, dass die Beteiligungsverhältnisse flexibel angepasst werden und Junghandwerker nach und nach in den gemeinsamen Betrieb einsteigen können.

Eine wichtige Neuerung stellt die Zulassung investierender Mitglieder dar. Hierbei handelt es sich um Personen, die für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, die aber dennoch zur Erbringung einer Einlage bereit sind. Die Zulassung investierender Mitglieder bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Außerdem muss sichergestellt werden, dass investierende Mitglieder die anderen in Abstimmungen nicht überstimmen können.

Modernisierte Beschlussfassung, Abberufung, Vertretung und Informationsrechte
Genossenschaftsmitglieder, die an der Generalversammlung nicht persönlich teilnehmen können, sind nicht mehr notwendig auf die Erteilung einer Stimmvollmacht angewiesen. Das neue Genossenschaftsgesetz erlaubt es, Beschlüsse auch schriftlich oder elektronisch zu fassen.

Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt auch weiterhin durch die Generalversammlung. Ebenso bleibt es bei der Befugnis des Aufsichtsrates, vorläufig Mitglieder des Vorstandes abzuberufen. Die Generalversammlung muss dann zur endgültigen Entscheidung unverzüglich einberufen werden.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Aufsichtsrat die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

Für die Überwachung der Geschäftsführung kann der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Außerdem wird nunmehr auch jedem Aufsichtsratsmitglied ein Auskunftsrecht eingeräumt, wobei die Auskunftserteilung aber nur an den Aufsichtsrat erfolgt.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) Alexander Legowski, Leiter, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Mohrenstr. 20/21, 10117 Berlin Telefon: (030) 20619-0, Telefax: (030) 20619-460

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