Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen zulässig / Haus & Grund fordert gleiches Recht auch bei preisfreiem Mietraum
(Berlin) - Vermieter von Sozialwohnungen dürfen die Miete zum Ausgleich erhöhen, wenn die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam ist. Auf diese Entscheidung (Az. VIII ZR 177/09) des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. "Das gleiche Recht sollte auch Vermietern von preisfreiem Wohnraum zugebilligt werden. Ansonsten werden diese Vermieter benachteiligt", kommentiert Haus & Grund-Präsident Rolf Kornemann.
Der BGH hatte über den Fall eines Mieters zu entscheiden, der von einer Wohnungsbaugenossenschaft eine Wohnung mietete. Es handelte sich um öffentlich geförderten preisgebundenen Wohnraum. Die Vermieterin teilte dem Mieter Anfang 2008 mit, dass die in dem Mietvertrag enthaltene Klausel über die seitens des Mieters durchzuführenden Schönheitsreparaturen unwirksam sei. Sie bot dem Mieter an, die unwirksame Klausel durch eine nachträgliche Vereinbarung zu ersetzen. Dies lehnte der Mieter ab. Daraufhin erhöhte die Vermieterin die Miete.
Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland
Alexander Wiech, Leiter, Verbandskommunikation
Mohrenstr. 33, 10117 Berlin
Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555
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