Qualitätsreport schafft Transparenz
(Berlin) - Die Ergebnisse der bundesweiten externen Qualitätssicherung im Krankenhaus von 2003 zeigen eindrucksvoll, dass dieses Verfahren nunmehr im Routinebetrieb des Krankenhauses etabliert ist. Bereits sechs Monate nach Jahresabschluss hat damit die Bundesgeschäftstelle Qualitätssicherung (BQS) in Düsseldorf transparent die wesentlichen Ergebnisse aller 33 ausgewerteten Tracerdiagnosen in einem elektronisch verfügbaren Qualitätsbericht zusammengefasst und darüber hinaus anschaulich und auch für medizinische Laien verständlich in einer gedruckten Kurzfassung vorgelegt, erklärte heute Rudolf Henke, Vorsitzender der Krankenhausgremien der Bundesärztekammer. Die BQS ist eine von der Bundesärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung gegründete Gesellschaft, die bislang vom Bundeskuratorium Qualitätssicherung mit der Bundesauswertung über die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Krankenhaus gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beauftragt wurde. Gestern hat der Rechtsnachfolger des Bundeskuratoriums, der Gemeinsame Bundesausschuss, nunmehr die Veröffentlichung der Ergebnisse, die auch in einer elektronischen Vollversion zur Verfügung stehen, beschlossen.
Zugleich hat der Gemeinsame Bundesausschuss fünf neue Anträge zur Beratung von Mindestmengen nach § 137 SGB V angenommen. Krankenhäuser, die beschlossene Mindestmengen für beantragte Leistungen nicht erreichen, dürfen die entsprechenden Leistungen ab 2004 auch nicht mehr erbringen. Die Bundesärztekammer wird sich bei den nun anstehenden Beratungen über die neuen Mindestmengen dafür einsetzen, dass diese nicht zur Risikoselektion und Verschlechterung der stationären Versorgung führen. Wir werden die Gefahren für die wohnortnahe Versorgung nachdrücklich vortragen, auch und gerade weil wir im Gemeinsamen Bundesausschuss kein Stimmrecht haben. Denn nach wie vor sind Mindestmengen höchst zweifelhafte Indikatoren zur Messung der Versorgungsqualität, sagte Henke. Wenn Mindestmengenregelungen trotz unzureichender Evidenz dennoch erprobt werden sollten, dann nur auf dem Wege einer umsichtigen Annäherung an bestimmte Fallzahl-Grenzwerte. Gleichzeitig müsse sichergestellt sein, dass die Effekte neu vereinbarter Fallzahl-Grenzwerte im Rahmen einer systematischen Begleitforschung evaluiert werden. Denn nur in den seltensten Fällen wird sich auf der Basis der derzeitigen internationalen Daten- und Studienlage ein wissenschaftlich gesicherter Zusammenhang feststellen lassen, betonte Henke.
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