Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Steuererklärung für 2019, Steuererklärung für 2020

(Berlin) - Jedes Jahr die gleiche Frage: Bis wann muss ich meine Steuererklärung einreichen? Und hat sich da nicht auch irgendetwas geändert? Die wichtigsten Infos haben wir für Sie zusammengefasst.

Steuererklärung für 2019

Sollten Sie Ihre Steuererklärung 2019 noch nicht eingereicht haben, ist es allerhöchste Zeit!
- Sofern Sie Ihre Steuererklärung alleine erstellen, ist die gesetzliche Frist bereits abgelaufen: Sie endete am 31.07.2020.
- Wenn Sie die Erklärung über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater einreichen, profitieren Sie von der verlängerten Abgabefrist. Aufgrund der pandemiebedingten Mehrarbeit der Berater wurde diese für die Abgabe der Steuererklärung 2019 bis zum 31.08.2021 ausgedehnt.
- Beachten Sie hierbei aber, dass insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie die Steuerberater aufgrund der Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Anträgen auf staatliche Hilfen stark ausgelastet sind. Reichen Sie daher so schnell wie möglich Ihre Unterlagen ein, damit Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater diese rechtzeitig fertigstellen und an das Finanzamt übermitteln kann.
- Eine zu späte Abgabe kann teuer werden: Verspätungszuschläge werden nicht mehr nach Ermessen des Finanzamtes festgesetzt, sondern entstehen automatisch, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Steuererklärung bezieht, eingereicht werden. Der Verspätungszuschlag beträgt pro angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festzusetzenden Steuer, mindestens jedoch 25 Euro. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob Sie an der verspäteten Abgabe ein Verschulden trifft oder nicht.
- Beispiel: Sie reichen Ihre Einkommensteuererklärung für 2019 im Mai 2021 ein. Da die Erklärung eigentlich bis zum 31.07.2020 einzureichen war, begann die Verspätung ab dem 01.08.2020, das bedeutet 10 Monate Verspätung, also mindestens 10 x 25 = 250 Euro. Eine Ausnahme gilt nur, wenn keine Steuern nachzuzahlen sind.
- Verspätungszuschläge können auch vor Ablauf der oben genannten 14 Monate festgesetzt werden oder auch bei einer nachzuzahlenden Steuer von 0,- Euro - beides steht dann allerdings im Ermessen des Finanzamts.
- Vermeiden Sie solche unnötigen Sanktionen und wenden Sie sich schnellstmöglich an die Experten, die sich lohnen - Ihre Steuerberaterinnen und Steuerberater.

Steuererklärung für 2020

Es ist davon auszugehen, dass mehr Steuerpflichtige für 2020 eine Steuererklärung abgeben müssen. Dies betrifft alle, die in 2020 Lohnersatzleistungen bezogen haben, hierzu zählt insbesondere das Kurzarbeitergeld. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld ist zudem mit Steuernachzahlungen zu rechnen, da das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei ist, aber den für das steuerpflichtige Einkommen anzuwendenden Steuersatz erhöht.
- Sofern Sie Ihre Steuererklärung alleine erstellen, muss die Steuererklärung für 2020 bis zum 02.08.2021 (da der 31.07.2021 ein Samstag ist) dem Finanzamt vorliegen.
- Wirkt eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater bei der Erstellung mit, verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2022. Es ist wahrscheinlich, dass diese Frist aufgrund eines aktuellen Gesetzesvorschlags bis 31.05.2022 verlängert wird.
- Bitte denken Sie auch hier an eine möglichst frühzeitige Bereitstellung der Unterlagen, damit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt.

Im Zweifel fragen Sie die www.expertendiesichlohnen.de

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(mj)

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