Pressemitteilung | Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. (BdSt)

Steuerfreier Lohnbonus für Mitarbeiter:innen / Bund der Steuerzahler: 44-Euro-Sachbezug steigt im kommenden Jahr

(Hamburg) - Arbeitnehmer:innen dürfen monatlich Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro steuerfrei erhalten. Ab 2022 steigt die Freigrenze beim Lohnbonus auf 50 Euro. Daran sollten Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen bei der nächsten Gehaltsverhandlung denken. Aber bereits jetzt gelten für bestimmte Sachbezüge strengere Voraussetzungen. Der Bund der Steuerzahler erklärt die neuen Regelungen.
Von einer Gehaltserhöhung oder einer einmaligen Sonderzahlung bleibt nach Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherung oft nur etwa die Hälfte übrig. Für einige Gehaltsextras gelten jedoch Sonderreglungen, sodass beim Arbeitnehmer netto mehr ankommt. Aktuell dürfen Arbeitgeber:innen Mitarbeitern:innen monatlich Sachbezüge bis zur Grenze von 44 Euro (inkl. MwSt.) gewähren, ohne dass darauf Lohnsteuer und Sozialversicherung anfällt. Ab 2022 steigt die Freigrenze auf 50 Euro.
Wann ein Sachbezug aber steuerlich begünstigt ist und welche Leistung stattdessen zum Barlohn zählt und deshalb Lohnsteuer darauf verlangt wird, wurde ab 2020 neu geregelt. Insbesondere bei Gutscheinen, Geldkarten und Erstattungen sowie Vorab-Zahlungen für einen bestimmten Zweck schaut das Finanzamt genauer hin.

Das gilt bereits jetzt

Bis 2019 konnte ein steuerfreier Sachbezug auch der Geldbetrag bis 44 Euro sein, den Arbeitgeber:innen Mitarbeiter:innen gegen Vorlage eines Belegs - etwa einer Tankquittung - erstattete. Seit 2020 geht dies nicht mehr: Nachträgliche Kostenerstattungen sind steuerpflichtige Geldleistungen. Ebenso nicht von der Steuer befreit ist eine zweckgebundene Geldleistung - etwa, wenn Arbeitgebe:innenr monatlich einen Betrag auszahlt, der etwa zum Tanken genutzt werden soll. Gutscheine und Geldkarten dürfen außerdem nur den Bezug von Waren und Dienstleistungen ermöglichen und keine Zahlfunktion haben. Kann mit der Karte Bargeld ausgezahlt werden oder verfügt die Karte über eine eigene IBAN, müssen Arbeitgeber:innen Lohnsteuern abführen. Die meisten Prepaid-Karten sind damit nicht mehr steuerfrei. Hier ist der Einzelfall zu prüfen. Der Sachbezug muss außerdem zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden. Arbeitnehmer:innen dürfen den Gutschein also nicht im Gegenzug zu einem Gehaltsverzicht oder als Gehaltsumwandlung erhalten.

Das gilt zusätzlich ab 2022

Zusätzlich zu den bereits geltenden Bedingungen bleiben Gutscheine und Geldkarten nur dann steuerfrei, wenn deren Einsatz auf bestimmte Geschäfte und Akzeptanzstellen begrenzt ist oder damit nur aus einer festgelegten Produktpalette ausgewählt werden kann. Gutscheine und Geldkarten, die überall einsetzbar sind, etwa sog. Open-Loop-Karten, bleiben nur bis Ende 2021 begünstigt. Arbeitgeber:innen können Mitarbeiter:innen aber weiterhin steuerfrei mit Gutscheinen und Geldkarten für bestimmte Ladenketten oder Kundenkarten von Shoppingcentern und sog. City-Cards belohnen. Auch in Frage kommen Gutscheine für Streamingdienste oder für Bücher, Zeitungen und Hörbücher. Darüber hinaus bleiben Essensgutscheine (Restaurantchecks) und Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken) begünstigt.
Einen ausführlichen Überblick über die neuen Regelungen erhalten Interessenten in unserem INFO-Service Nr. 16 44-Euro-Sachbezug: Neue Regeln bei der Arbeitgeber-Zuwendung. Dieser ist online unter www.steuerzahler.de abrufbar oder kann telefonisch unter 040-33 06 63 bestellt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler Hamburg e.V. (BdSt) Sascha Mummenhoff, Geschäftsführer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Ferdinandstr. 36, 20095 Hamburg Telefon: (040) 330663, Fax: (040) 322680

(mj)

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