Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer rückt näher / Immobilien noch rechtzeitig übertragen

(Bonn) - Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung von Bar- und Immobilienvermögen wird nunmehr spätestens für das Jahr 2005 erwartet. „Damit“, so Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., Bonn, „steigt der Handlungsbedarf für Immobilienbesitzer, die ihren Nachkommen eine vermutlich drastisch erhöhte Erbschaftsteuer bei einer Immobilienvererbung zu einem späteren Zeitpunkt ersparen wollen“.

Immobilien werden derzeit im Bundesdurchschnitt bei der Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungssteuer nur mit rd. 51 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes erfaßt. Darin hat der Bundesfinanzhof bereits im Jahre 2002 eine Ungleichbehandlung gegenüber der Vererbung von Bar- und Wertpapiervermögen gesehen und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angerufen. Dieses soll nun spätestens im Jahre 2005 entscheiden.

Handlungsbedarf, so Kastner, bestehe für alle Immobilienbesitzer, deren zu vererbende Immobilien den derzeit bestehenden Freibetrag von 205.000 Euro je Kind überschreiten. Insbesondere bei Vorhandensein mehrerer Immobilien oder höherwertige Immobilien könne sich eine ganz oder teilweise Übertragung auf die Nachkommen noch vor dem Urteilsspruch lohnen. So fielen z. B. derzeit bei einer Übertragung von Immobilien im Wert von 1 Mio. Euro nur rd. 44.000 Euro an Erbschaftssteuer an, bei Wegfall der steuerlichen Vergünstigungen jedoch in Zukunft mehr als 150.000 Euro.

Wichtig, so betont der Experte, sei, daß die Übertragung rechtzeitig vorgenommen werde, da es für die Beurteilung der Frage, ob noch altes oder gegebenenfalls schon neues Recht für die Besteuerung anzuwenden sei, darauf ankomme, daß noch vor dem Urteilsspruch aus Karlsruhe seitens der zuständigen Finanzamtes ein entsprechender Schenkungsteuerbescheid ausgestellt werde, auch wenn diese seit dem Jahr 2002 nur „vorläufig“ erteilt würden. Da zwischen der schenkungsweisen Übertragung des Eigentums und dem Erlaß des Steuerbescheides schon mal einige Monate vergehen können, sei rechtzeitiges, am besten unverzügliches Handeln angesagt, erklärt Kastner.

Wer Bedenken habe, daß ihn die Nachkommen nach der Übertragung eines Tages aus dem Haus werfen, könne sich durch grundbuchlich abgesicherte Wohn- und Nießbrauchsrechte oder einer Rentenlast schützen. Insbesondere die letzte Variante sei auch unter steuerlichen Gesichtspunkten interessant. Zwar müßten die Kinder zwar etwaige Mieteinnahmen aus den übertragenen Objekten versteuern. Gleichzeitig könne die an die Eltern zu zahlende Rentenlast jedoch wieder als Sonderausgabe vom steuerlichen Einkommen abgezogen werden. Die Eltern hätten zwar die Renten zu versteuern, was jedoch gerade bei Ruheständlern aufgrund des häufig niedrigeren Steuersatzes nicht so ins Gewicht fiele. Hinzu komme die derzeit noch gravierende Ersparnis bei der Schenkungssteuer, die sich noch dadurch verstärke, daß vom steuerlichen Immobilienwert noch der Kapitalwert der Rentenlast abgezogen werde. Allerdings, so Kastner, sollten derartige Übertragungen, die Auswirkungen auf verschiedene Steuerarten hätten, nur nach vorheriger Überprüfung durch einen Steuerberater oder entsprechend spezialisierten Fachanwalt für Steuerrecht vorgenommen werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Simrockallee 27, 53172 Bonn Telefon: 0228/9355728, Telefax: 0228/9355799

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