Pressemitteilung | ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

ver.di begrüßt Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zum Whistleblowing

(Berlin) - Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), wonach die fristlose Kündigung einer Beschäftigten wegen der Veröffentlichung von Missständen gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Demnach gilt die Meinungsfreiheit von Beschäftigten auch im Arbeitsverhältnis: "Jetzt können sich Beschäftigte endlich ohne Angst vor Kündigung an die Strafverfolgungsbehörden wenden, wenn sie gravierende Missstände in ihren Unternehmen feststellen. Das bestätigt unsere Auffassung voll und ganz: Beschäftigte müssen sich an Behörden wenden dürfen, wenn sie von Gefahren für die Belegschaft, Verbraucher oder Patienten Kenntnis erlangen und der Arbeitgeber nichts unternimmt, um diese Gefahren zu beseitigen", stellte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg fest. "Damit verletzt der Beschäftigte nicht seine Loyalitätspflichten, denn Gammelfleisch, unterversorgte Patienten oder gefährliche Störungen in Industrieanlagen gehören sicher nicht zu schützenswerten Betriebsgeheimnissen", sagte Herzberg und forderte die Bundesregierung auf, nun unmittelbar "klare gesetzliche Regelung zu schaffen, um die Entscheidung des EGMR umzusetzen."

Im konkreten Fall ging es um eine von ver.di vertretene Altenpflegerin, die nach mehreren erfolglosen Mitteilungen an den Arbeitgeber über unhaltbare und für die Patienten gesundheitsgefährdende Zustände in ihrem Pflegeheim sich nicht mehr anders zu helfen wusste, als bei der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Hierauf wurde sie fristlos gekündigt. Vor den deutschen Gerichten hatte sie letztlich keinen Erfolg. Der EGMR sah dies nach einer vom ver.di-Rechtsschutz geführten Beschwerde anders und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zu einer Zahlung von 15.000 Euro. Dabei nahm der Gerichtshof eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Erhalt seines Rufes auf der einen Seite und dem Menschenrecht auf Meinungsfreiheit der Arbeitnehmerin auf der anderen Seite vor. Ergebnis der Abwägung in diesem Falle war, dass die Beschäftigte auf die tatsächlich vorhandenen gravierenden Mängel in ihrem Pflegeunternehmen auch unternehmensextern hinweisen durfte.
Es liege zudem im Interesse einer demokratischen Gesellschaft, Informationen über Mängel in der Altenpflege zu erhalten, zumal die zu pflegenden Personen oftmals nicht selbst in der Lage sind, auf Missstände aufmerksam zu machen.

"Diese neue Rechtsprechung wirkt nicht nur im Pflegesektor, sondern gilt für die gesamte Wirtschaft", unterstrich Herzberg.

Quelle und Kontaktadresse:
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesvorstand Cornelia Haß, Pressesprecherin Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 6956-0, Telefax: (030) 6956-3001

(cl)

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